§ 16

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 25.01.2024 – 3 StR 192/18ECLI:DE:BGH:2024:250124B3STR192.18.0
  • BSG, Beschl. v. 08.06.2021 – B 13 R 249/20 BECLI:DE:BSG:2021:080621BB13R24920B0
  • BGH, Beschl. v. 20.04.2021 – StB 13 - 15/21, StB 13/21, StB 14/21, StB 15/21ECLI:DE:BGH:2021:200421BSTB13.21.0
  • BFH, Beschl. v. 03.06.2020 – II B 54/19ECLI:DE:BFH:2020:B.030620.IIB54.19.0

    1. Der Erwerb von Zubehör unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Ein darauf entfallendes Entgelt gehört nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. 2. Für die Beurteilung, ob Gegenstände Zubehör darstellen, ist die zivilrechtliche Rechtsprechung maßgebend. Die Gegenstände müssen dazu bestimmt sein, dauerhaft dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks zu dienen. Es ist Aufgabe des Tatrichters, diese Zweckbestimmung festzustellen. 3. Eine unzureichende Einführung der ehrenamtlichen Richter in den Sach- und Streitstand kann einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter begründen, wenn einer der ehrenamtlichen Richter in der mündlichen Verhandlung deutliche Anzeichen dafür zeigt, dass er der Verhandlung physisch oder psychisch nicht folgen kann. 4. Die Zuteilung von Streitsachen verletzt nicht den gesetzlichen Richter, wenn sowohl der gerichtsinterne Geschäftsverteilungsplan als auch der Geschäftsverteilungsplan des zuständigen Senats keine Lücken oder Unbestimmtheiten hinsichtlich der Verfahrenszuteilung aufweisen und kein vermeidbarer gerichtsinterner Anwendungsspielraum besteht, der die Gefahr manipulativen Eingreifens durch die mit der Zuteilung befassten Gerichtspersonen begründet.

  • BSG, Beschl. v. 02.07.2019 – B 2 U 19/19 BECLI:DE:BSG:2019:020719BB2U1919B1
  • BGH, Beschl. v. 11.07.2017 – 3 StR 90/17ECLI:DE:BGH:2017:110717B3STR90.17.0
  • BSG, Urt. v. 27.05.2014 – B 5 R 6/13 RECLI:DE:BSG:2014:270514UB5R613R0

    Greift der Kläger die Regelung zur Festsetzung des Betrags, der seiner monatlichen Witwerrente als Einkommen anspruchsvernichtend entgegengehalten wird, nur teilweise an, indem er sich gegen die fiktive Berücksichtigung von sog Sanierungsgewinnen wendet, entfällt das Rechtschutzbedürfnis, wenn die Beklagte eine Neufestsetzung auf der Grundlage hypothetischen aktuellen Einkommens ohne Berücksichtigung derartiger Einkommensbestandteile vornimmt.

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