§ 17a
GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 16.03.2026 – X K 4/25ECLI:DE:BFH:2026:B.160326.XK4.25.0
1. NV: Der Beklagte erkennt einen Anspruch "sofort" auch dann an, wenn dies erst innerhalb der Klageerwiderungsfrist geschieht, die ein nach § 17a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zuständig gewordenes Gericht setzt. 2. NV: Die Erhebung einer Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG ersetzt eine vorgerichtliche Zahlungsaufforderung nicht.
- BVerwG, Beschl. v. 10.03.2026 – 3 AV 1.26ECLI:DE:BVerwG:2026:100326B3AV1.26.0
- BGH, Beschl. v. 03.03.2026 – X ARZ 92/26ECLI:DE:BGH:2026:030326BXARZ92.26.0
- 1. Bei Vorliegen mehrerer Streitgegenstände kommt eine Rechtswegverweisung nur für diejenigen Streitgegenstände in Betracht, für die eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht eröffnet ist. 2. Sind im selben Verfahren mehrere Streitgegenstände anhängig, ist die Verweisung eines Streitgegenstands an die ordentliche Gerichtsbarkeit erst nach einer Verfahrenstrennung möglich. 3. Für die Abtrennung des zu verweisenden Streitgegenstands ist nicht das Beschwerdegericht zuständig, sondern das Gericht, dem die Sachentscheidung obliegt. 4. Das Beschwerdegericht darf wegen der fehlenden Befugnis zur Verfahrenstrennung das Verfahren zu diesem Zweck ausnahmsweise auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 130 Abs. 2 VwGO an das Ausgangsgericht zurückverweisen.
1. Bei Vorliegen mehrerer Streitgegenstände kommt eine Rechtswegverweisung nur für diejenigen Streitgegenstände in Betracht, für die eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht eröffnet ist. 2. Sind im selben Verfahren mehrere Streitgegenstände anhängig, ist die Verweisung eines Streitgegenstands an die ordentliche Gerichtsbarkeit erst nach einer Verfahrenstrennung möglich. 3. Für die Abtrennung des zu verweisenden Streitgegenstands ist nicht das Beschwerdegericht zuständig, sondern das Gericht, dem die Sachentscheidung obliegt. 4. Das Beschwerdegericht darf wegen der fehlenden Befugnis zur Verfahrenstrennung das Verfahren zu diesem Zweck ausnahmsweise auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 130 Abs. 2 VwGO an das Ausgangsgericht zurückverweisen.
- BSG, Beschl. v. 18.02.2026 – B 2 U 14/25 BECLI:DE:BSG:2026:180226BB2U1425B0
- BAG, Urt. v. 27.01.2026 – 3 AZR 84/25ECLI:DE:BAG:2026:270126.U.3AZR84.25.0
- BSG, Beschl. v. 15.01.2026 – B 6a KR 25/25 BHECLI:DE:BSG:2026:150126BB6aKR2525BH0
- BVerwG, Beschl. v. 12.11.2025 – 3 B 24.25ECLI:DE:BVerwG:2025:121125B3B24.25.0
- BFH, Beschl. v. 04.11.2025 – IX B 72/25ECLI:DE:BFH:2025:B.041125.IXB72.25.0
NV: Die Rechtswegzuweisung nach § 32i Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) für Klagen zwischen einer betroffenen Person und der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Finanzgerichtsbarkeit setzt voraus, dass Ausgangspunkt des Streits eine Auseinandersetzung zwischen der betroffenen Person und einer Finanzbehörde (§ 6 Abs. 2 AO) in steuerlichen Angelegenheiten ist.
- BGH, Beschl. v. 04.11.2025 – 2 ARs 322/25ECLI:DE:BGH:2025:041125B2ARS322.25.0
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