§ 17b

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

(1)Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.
(2)Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(3)Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BPatG, Beschl. v. 08.08.2025 – 26 W (pat) 30/22ECLI:DE:BPatG:2025:080825B26Wpat30.22.0
  • BGH, Beschl. v. 11.03.2025 – X ARZ 559/24ECLI:DE:BGH:2025:110325BXARZ559.24.0
  • BVerwG, Beschl. v. 21.03.2024 – 3 B 20/23ECLI:DE:BVerwG:2024:210324B3B20.23.0
  • BVerwG, Urt. v. 13.07.2023 – 2 C 3/23ECLI:DE:BVerwG:2023:130723U2C3.23.0
  • BVerwG, Urt. v. 13.07.2023 – 2 C 1/23ECLI:DE:BVerwG:2023:130723U2C1.23.0
  • BVerwG, Urt. v. 13.07.2023 – 2 C 13/22ECLI:DE:BVerwG:2023:130723U2C13.22.0
  • BVerwG, Urt. v. 13.07.2023 – 2 C 7/22ECLI:DE:BVerwG:2023:130723U2C7.22.0

    1. Ist die Frist zur Begründung der Berufung gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW vom Vorsitzenden des zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts für Disziplinarsachen verlängert worden, kann auch die Berufungsbegründung selbst dort fristwahrend eingereicht werden. 2. Die materielle Sachprüfungsbefugnis eines Gerichts ist nur eröffnet, wenn es die Zulässigkeit der Klage oder des Rechtsmittels festgestellt hat. Erwägungen zur Begründetheit bei einer als unzulässig bewerteten Klage oder einem als unzulässig anzusehenden Rechtsmittel sind verfahrensfehlerhaft. 3. Im hierauf bezogenen Revisionsverfahren ist ein Rückgriff auf die verfahrensfehlerhaft enthaltenen Begründetheitserwägungen nicht gesperrt.

  • BSG, Beschl. v. 18.08.2022 – B 1 KR 35/22 BECLI:DE:BSG:2022:180822BB1KR3522B0
  • BVerwG, Beschl. v. 10.07.2022 – 2 WDB 11/21ECLI:DE:BVerwG:2022:100722B2WDB11.21.0

    1. Eine Beschwerde ist auch dann rechtswirksam eingelegt, wenn sie nicht an die Kammer des (zuständigen) Truppendienstgerichts adressiert ist, deren Entscheidung angefochten wird (Aufgabe von BVerwGE 46, 259 f.). 2. Die Notfallzuständigkeit eines anderen Truppendienstgerichts nach § 20 Abs. 1 Satz 1 WDO aktualisiert sich erst, wenn kein Richter des grundsätzlich zuständigen Truppendienstgerichts nach dessen Geschäftsverteilungsplan erreichbar ist. 3. Dient die Durchsuchungsanordnung dem Nachweis mehrerer Pflichtverletzungen, ist dem bei der Frage des Anfangsverdachts und der notwendig zu durchsuchenden Gegenstände differenzierend und insbesondere verhältnismäßig Rechnung zu tragen.

  • BVerwG, Beschl. v. 06.07.2022 – 3 B 35/21ECLI:DE:BVerwG:2022:060722B3B35.21.0

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