§ 198
GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 17.03.2026 – 2 WA 2.25ECLI:DE:BVerwG:2026:170326U2WA2.25.0
Einem Entschädigungsanspruch nach § 94 Abs. 1 Satz 3 WDO i. V. m. § 198 GVG wegen unangemessener Verfahrensverzögerungen zwischen dem Eingang der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht und ihrer Zustellung steht nicht entgegen, dass in diesem Verfahrensabschnitt der Rechtsbehelf nach § 104 Abs. 1 WDO (§ 101 Abs. 1 WDO a. F.) eröffnet ist.
- BFH, Beschl. v. 16.03.2026 – X K 4/25ECLI:DE:BFH:2026:B.160326.XK4.25.0
1. NV: Der Beklagte erkennt einen Anspruch "sofort" auch dann an, wenn dies erst innerhalb der Klageerwiderungsfrist geschieht, die ein nach § 17a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zuständig gewordenes Gericht setzt. 2. NV: Die Erhebung einer Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG ersetzt eine vorgerichtliche Zahlungsaufforderung nicht.
- BFH, Urt. v. 25.02.2026 – X K 2/25ECLI:DE:BFH:2026:U.250226.XK2.25.0
1. Eine Streitverkündung ist im Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung unstatthaft. Das gilt auch für Entschädigungsklageverfahren in der Finanzgerichtsbarkeit. 2. Einen Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes hat nur, wer selbst Verfahrensbeteiligter dieses Verfahrens ist oder war. Die Haftung ist auf den Rechtsträger des Gerichts beschränkt, bei dem dieses Verfahren geführt wurde. 3. Hat das Finanzgericht (FG) ein Klageverfahren im Hinblick auf ein beim Bundesfinanzhof anhängiges Revisionsverfahren zum Ruhen gebracht, kann daher eine verzögerte Erledigung jenes Revisionsverfahrens dem FG und seinem Rechtsträger entschädigungsrechtlich nicht zugerechnet werden. 4. Dadurch entsteht keine Rechtsschutzlücke. Hat das Gericht ein Verfahren zum Ruhen gebracht, kann ein Verfahrensbeteiligter gleichwohl jedenfalls bei unvorhergesehen langer Dauer des Bezugsverfahrens auf die Beendigung der Verfahrensruhe hinwirken.
- BVerwG, Beschl. v. 18.02.2026 – 5 B 14.25, 5 B 14.25 (5 C 1.26)ECLI:DE:BVerwG:2026:180226B5B14.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 17.12.2025 – 5 B 11.25ECLI:DE:BVerwG:2025:171225B5B11.25.0
- BSG, Beschl. v. 02.12.2025 – B 10 ÜG 3/25 BECLI:DE:BSG:2025:021225BB10UEG325B0
- BVerwG, Urt. v. 26.11.2025 – 2 WA 7.23ECLI:DE:BVerwG:2025:261125U2WA7.23.0
Das Absehen von der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens kann eine Wiedergutmachung für eine überlange Verfahrensdauer des Vorermittlungsverfahrens im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 3 WDO i. V. m. § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG sein. Dies setzt voraus, dass die Einleitungsbehörde die Berücksichtigung der überlangen Verfahrensdauer nicht nur formelhaft behauptet, sondern nachvollziehbar darlegt.
- BFH, Beschl. v. 20.11.2025 – VII B 138/24ECLI:DE:BFH:2025:B.201125.VIIB138.24.0
1. NV: Für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde sind nur solche Zulassungsgründe beachtlich, die innerhalb der Begründungsfrist hinreichend dargelegt werden. Nach Ablauf der Begründungsfrist können keine weiteren Zulassungsgründe nachgeschoben werden. Maßgeblich ist --abgesehen von schlichten Erläuterungen beziehungsweise die Zulässigkeitsfrage unberührt lassenden Ergänzungen des fristgemäßen Vorbringens-- der Inhalt der innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Beschwerdeschrift. 2. NV: Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) besteht nicht darin, dass das Finanzgericht (FG) im angefochtenen Urteil die Frage der Zulässigkeit der Klage dahinstehen lässt und die Klage jedenfalls als unbegründet ansieht. Denn stützt das FG seine klageabweisende Entscheidung ausschließlich auf die fehlende Begründetheit der Klage, kann das FG-Urteil nicht auf der Beurteilung der Zulässigkeitsfrage beruhen. 3. NV: Eine überlange Verfahrensdauer stellt nur dann einen Verfahrensmangel im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass es bei einer kürzeren Verfahrensdauer zu einer anderen Entscheidung des FG hätte kommen können.
- BGH, Urt. v. 04.09.2025 – III ZR 96/24ECLI:DE:BGH:2025:040925UIIIZR96.24.0
1. Eine Partei, die sich für bedürftig halten darf und innerhalb der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag stellt, kann die Rückwirkung des § 167 ZPO in Anspruch nehmen, wenn sie nach der von ihr nicht verzögerten (positiven oder negativen) Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag alles ihr Zumutbare für die alsbaldige Zustellung der Klage tut. Bei der Bestimmung der Zeit, innerhalb derer die Klageerhebung zu erfolgen hat, um noch " alsbald " zu sein, ist die Wertung des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG zu berücksichtigen. Entsprechend ist es der unbemittelten Partei grundsätzlich zumutbar, nach Abschluss des Prozesskostenhilfeverfahrens die Klageschrift spätestens innerhalb von sechs Monaten bei Gericht einzureichen, wobei nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls auch eine bedeutend kürzere Zeit angemessen sein kann (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 29. März 2018 - III ZB 135/17, NJW-RR 2018, 763 und vom 30. November 2006 - III ZB 22/06, BGHZ 170, 108 sowie III ZB 23/06, VersR 2007, 711). 2. § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG normiert eine prozessuale Ausschlussfrist, die eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung für die Entschädigungsklage darstellt. 3. Die Ausschlussfrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG ist keine Frist im Sinne des § 233 ZPO, weshalb bei Versäumung der Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.
- BSG, Beschl. v. 14.07.2025 – B 10 ÜG 1/25 BECLI:DE:BSG:2025:140725BB10UEG125B0
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