§ 201
GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 17.03.2026 – 2 WA 2.25ECLI:DE:BVerwG:2026:170326U2WA2.25.0
Einem Entschädigungsanspruch nach § 94 Abs. 1 Satz 3 WDO i. V. m. § 198 GVG wegen unangemessener Verfahrensverzögerungen zwischen dem Eingang der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht und ihrer Zustellung steht nicht entgegen, dass in diesem Verfahrensabschnitt der Rechtsbehelf nach § 104 Abs. 1 WDO (§ 101 Abs. 1 WDO a. F.) eröffnet ist.
- BFH, Urt. v. 25.02.2026 – X K 2/25ECLI:DE:BFH:2026:U.250226.XK2.25.0
1. Eine Streitverkündung ist im Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung unstatthaft. Das gilt auch für Entschädigungsklageverfahren in der Finanzgerichtsbarkeit. 2. Einen Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes hat nur, wer selbst Verfahrensbeteiligter dieses Verfahrens ist oder war. Die Haftung ist auf den Rechtsträger des Gerichts beschränkt, bei dem dieses Verfahren geführt wurde. 3. Hat das Finanzgericht (FG) ein Klageverfahren im Hinblick auf ein beim Bundesfinanzhof anhängiges Revisionsverfahren zum Ruhen gebracht, kann daher eine verzögerte Erledigung jenes Revisionsverfahrens dem FG und seinem Rechtsträger entschädigungsrechtlich nicht zugerechnet werden. 4. Dadurch entsteht keine Rechtsschutzlücke. Hat das Gericht ein Verfahren zum Ruhen gebracht, kann ein Verfahrensbeteiligter gleichwohl jedenfalls bei unvorhergesehen langer Dauer des Bezugsverfahrens auf die Beendigung der Verfahrensruhe hinwirken.
- BSG, Beschl. v. 11.12.2025 – B 10 ÜG 4/25 BECLI:DE:BSG:2025:111225BB10UEG425B0
- BSG, Beschl. v. 04.11.2024 – B 10 SF 1/24 RECLI:DE:BSG:2024:041124BB10SF124R0
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 01.10.2024 – 1 BvR 782/24ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241001.1bvr078224
- BSG, Urt. v. 21.03.2024 – B 10 ÜG 1/23 RECLI:DE:BSG:2024:210324UB10UEG123R0
1. Von der Gesamtverfahrensdauer eines sozialgerichtlichen Ausgangsverfahrens ist im Regelfall eine angemessene Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts in Abzug zu bringen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden kann; diese Zeit beträgt vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls bei Kostenfestsetzungsverfahren regelhaft drei Monate und bei Erinnerungsverfahren regelhaft sechs Monate. 2. Die Gegenvorstellung ist entschädigungsrechtlich kein isoliert zu betrachtendes Gerichtsverfahren; ihre Bearbeitungsdauer ist dem Hauptsacheverfahren hinzuzurechnen und die Vorbereitungs- und Bedenkzeit vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls regelhaft um drei Monate zu verlängern. 3. Bei längerer Verfahrensdauer kann unter Berücksichtigung der Bedeutung des Gerichtsverfahrens zur Vermeidung einer weiteren Verzögerung vor Versendung der Verfahrensakten die Anfertigung von Zweitakten geboten sein. 4. Bei der Ermittlung der Gesamtdauer eines sozialgerichtlichen Ausgangsverfahrens ist der Monat der Verfahrenseinleitung ebenso mit einzubeziehen wie der Monat, in den der Abschluss des Verfahrens fällt (Fortführung von BSG vom 24.3.2022 - B 10 ÜG 2/20 R = BSGE 134, 18 = SozR 4-1720 § 198 Nr 22, RdNr 21; Abgrenzung zu BSG vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R = SozR 4-1720 § 198 Nr 18 RdNr 32).
- BSG, Urt. v. 09.03.2023 – B 10 ÜG 2/21 RECLI:DE:BSG:2023:090323UB10UEG221R0
Das Verfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit einer Klagerücknahme und das von der Klagerücknahme betroffene Verfahren sind, wenn die Klagerücknahme wirksam war, jeweils eigenständige Gerichtsverfahren im Sinne des Entschädigungsrechts.
- BGH, Beschl. v. 08.03.2023 – XII ZR (Ü) 1/23, XII ZR (Ü) 2/23, XII ZR (Ü) 3/23, XII ZR (Ü) 4/23, XII ZR (Ü) 5/23, XII ZR (Ü) 6/23ECLI:DE:BGH:2023:080323BXIIZR.UE.1.23.0
- BSG, Urt. v. 24.03.2022 – B 10 ÜG 4/21 RECLI:DE:BSG:2022:240322UB10UEG421R0
1. Die einer Instanz zur Verfügung stehende, nicht ausgeschöpfte Vorbereitungs- und Bedenkzeit kann entschädigungsmindernd auf eine vorhergehende oder nachfolgende Instanz übertragen werden. 2. Monate zwischen der Ladung und der Durchführung der mündlichen Verhandlung sind von der Vorbereitungs- und Bedenkzeit umfasst, wenn in ihnen keine nach außen erkennbare verfahrensfördernde Aktivität des Ausgangsgerichts erfolgt.
- BVerwG, Beschl. v. 16.02.2022 – 2 WA 1/21ECLI:DE:BVerwG:2022:160222B2WA1.21.0
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