§ 200

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, haftet das Land. Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten des Bundes eingetreten sind, haftet der Bund. Für Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden in Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 25.02.2026 – X K 2/25ECLI:DE:BFH:2026:U.250226.XK2.25.0

    1. Eine Streitverkündung ist im Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung unstatthaft. Das gilt auch für Entschädigungsklageverfahren in der Finanzgerichtsbarkeit. 2. Einen Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes hat nur, wer selbst Verfahrensbeteiligter dieses Verfahrens ist oder war. Die Haftung ist auf den Rechtsträger des Gerichts beschränkt, bei dem dieses Verfahren geführt wurde. 3. Hat das Finanzgericht (FG) ein Klageverfahren im Hinblick auf ein beim Bundesfinanzhof anhängiges Revisionsverfahren zum Ruhen gebracht, kann daher eine verzögerte Erledigung jenes Revisionsverfahrens dem FG und seinem Rechtsträger entschädigungsrechtlich nicht zugerechnet werden. 4. Dadurch entsteht keine Rechtsschutzlücke. Hat das Gericht ein Verfahren zum Ruhen gebracht, kann ein Verfahrensbeteiligter gleichwohl jedenfalls bei unvorhergesehen langer Dauer des Bezugsverfahrens auf die Beendigung der Verfahrensruhe hinwirken.

  • BSG, Urt. v. 21.03.2024 – B 10 ÜG 1/23 RECLI:DE:BSG:2024:210324UB10UEG123R0

    1. Von der Gesamtverfahrensdauer eines sozialgerichtlichen Ausgangsverfahrens ist im Regelfall eine angemessene Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts in Abzug zu bringen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden kann; diese Zeit beträgt vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls bei Kostenfestsetzungsverfahren regelhaft drei Monate und bei Erinnerungsverfahren regelhaft sechs Monate. 2. Die Gegenvorstellung ist entschädigungsrechtlich kein isoliert zu betrachtendes Gerichtsverfahren; ihre Bearbeitungsdauer ist dem Hauptsacheverfahren hinzuzurechnen und die Vorbereitungs- und Bedenkzeit vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls regelhaft um drei Monate zu verlängern. 3. Bei längerer Verfahrensdauer kann unter Berücksichtigung der Bedeutung des Gerichtsverfahrens zur Vermeidung einer weiteren Verzögerung vor Versendung der Verfahrensakten die Anfertigung von Zweitakten geboten sein. 4. Bei der Ermittlung der Gesamtdauer eines sozialgerichtlichen Ausgangsverfahrens ist der Monat der Verfahrenseinleitung ebenso mit einzubeziehen wie der Monat, in den der Abschluss des Verfahrens fällt (Fortführung von BSG vom 24.3.2022 - B 10 ÜG 2/20 R = BSGE 134, 18 = SozR 4-1720 § 198 Nr 22, RdNr 21; Abgrenzung zu BSG vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R = SozR 4-1720 § 198 Nr 18 RdNr 32).

  • BSG, Urt. v. 24.03.2022 – B 10 ÜG 4/21 RECLI:DE:BSG:2022:240322UB10UEG421R0

    1. Die einer Instanz zur Verfügung stehende, nicht ausgeschöpfte Vorbereitungs- und Bedenkzeit kann entschädigungsmindernd auf eine vorhergehende oder nachfolgende Instanz übertragen werden. 2. Monate zwischen der Ladung und der Durchführung der mündlichen Verhandlung sind von der Vorbereitungs- und Bedenkzeit umfasst, wenn in ihnen keine nach außen erkennbare verfahrensfördernde Aktivität des Ausgangsgerichts erfolgt.

  • BVerwG, Beschl. v. 08.12.2021 – 5 B 1/21ECLI:DE:BVerwG:2021:081221B5B1.21.0

    1. Ist ein Ausgangsverfahren von einem Verwaltungsgericht bindend in die ordentliche Gerichtsbarkeit verwiesen und im dortigen Instanzenzug zu Ende gebracht worden, so ist für einen Entschädigungsrechtsstreit wegen überlanger Verfahrensdauer die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für das gesamte Gerichtsverfahren (i.S.v. § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Nr. 1 GVG) eröffnet. 2. Die Abtrennung eines Teils des Entschädigungsrechtsstreits, um seine Aufspaltung auf zwei Rechtswege zu ermöglichen, ist dann nicht zulässig, wenn das als überlang gerügte Ausgangsverfahren, auf das sich das Entschädigungsbegehren bezieht, einen einheitlichen Streitgegenstand aufweist.

  • BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 – 2 WA 1/17 DECLI:DE:BVerwG:2018:120718U2WA1.17D0

    Bei der Prüfung, ob allein die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer ausreicht (§ 198 Abs. 4 Satz 1 GVG), sind auch bei der Wiedergutmachung wegen eines immateriellen Nachteils die vom Beteiligten durch die Verfahrensdauer erlangten finanziellen Vorteile einzubeziehen.

  • BSG, Urt. v. 07.09.2017 – B 10 ÜG 3/16 RECLI:DE:BSG:2017:070917UB10UEG316R0

    1. Ein gleichzeitig neben einem Hauptsacheverfahren geführtes Prozesskostenhilfeverfahren führt als dessen Annex nicht zu einem eigenständigen Entschädigungsanspruch. 2. Der Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer ist nicht auf einen bestimmten Zeitraum (regelmäßig sechs Monate) vor einer verspäteten Verzögerungsrüge begrenzt (Fortsetzung von BSG vom 5.5.2015 - B 10 ÜG 8/14 R = SozR 4-1710 Art 23 Nr 4; Abgrenzung zu BFH vom 6.4.2016 - X K 1/15 = BFHE 253, 205 = BStBl II 2016, 694).

  • BSG, Urt. v. 05.05.2015 – B 10 ÜG 8/14 RECLI:DE:BSG:2015:050515UB10UEG814R0

    1. Wird die Verzögerungsrüge in einem bei Inkrafttreten des ÜGG (juris: ÜberlVfRSchG) bereits anhängigen Verfahren nicht unverzüglich erhoben, sind sowohl eine Entschädigung als auch eine Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere in Form der Feststellung einer Überlänge für Zeiten bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt ausgeschlossen (Anschluss an BGH vom 10.4.2014 - III ZR 335/13 = NJW 2014, 1967, BFH vom 20.8.2014 - X K 9/13 = BFHE 247, 1 = BStBl II 2015, 33). 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

  • BSG, Urt. v. 05.05.2015 – B 10 ÜG 5/14 RECLI:DE:BSG:2015:050515UB10UEG514R0

    1. Materielle Nachteile können wegen überlanger Verfahrensdauer nur entschädigt werden, wenn sie adäquat kausal auf der Überlänge beruhen. Dies gilt - ungeachtet seiner Entschädigungsfähigkeit - auch für entgangenen Gewinn. 2. Auch Gesellschaften in Liquidation können für immaterielle Nachteile Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer beanspruchen (Fortführung von BSG vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 1/13 R = SozR 4-1720 § 198 Nr 7).

  • BSG, Urt. v. 12.02.2015 – B 10 ÜG 7/14 RECLI:DE:BSG:2015:120215UB10UEG714R0

    1. Bei der Prüfung des Anspruchs auf gerichtlichen Rechtsschutz in angemessener Zeit kann es eine rund dreijährige gerichtliche Untätigkeit in der ersten Instanz des Ausgangsverfahrens rechtfertigen, die dem Berufungsgericht normalerweise zuzubilligende zwölfmonatige Vorbereitungs- und Überlegungsfrist auf ein Viertel zu kürzen. 2. Eine geringe Bedeutung des Ausgangsverfahrens und des Rechts auf dessen zügige Erledigung lässt sich nicht allein damit rechtfertigen, dass sich der Anspruch des Klägers nach gerichtlichen Ermittlungen nicht beweisen lässt.

  • BSG, Urt. v. 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13 RECLI:DE:BSG:2015:120215UB10UEG1113R0

    1. In der Verzögerungsrüge muss auf verfahrensfördernde Umstände hingewiesen werden, die noch nicht in das Verfahren eingeführt sind. 2. Relevante kleinste Zeiteinheit zur Berechnung der Überlänge ist der Kalendermonat (Anschluss an und Fortführung von BSG vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R = SozR 4-1720 § 198 Nr 3). 3. Die Entschädigung wegen Überlänge ist in Verfahren mit niedrigen Streitwerten nicht ohne Weiteres auf den Betrag des Streitwerts begrenzt (Anschluss an und Fortführung von BSG vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R = SozR 4-1720 § 198 Nr 5).

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