§ 199
GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 17.03.2026 – 2 WA 2.25ECLI:DE:BVerwG:2026:170326U2WA2.25.0
Einem Entschädigungsanspruch nach § 94 Abs. 1 Satz 3 WDO i. V. m. § 198 GVG wegen unangemessener Verfahrensverzögerungen zwischen dem Eingang der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht und ihrer Zustellung steht nicht entgegen, dass in diesem Verfahrensabschnitt der Rechtsbehelf nach § 104 Abs. 1 WDO (§ 101 Abs. 1 WDO a. F.) eröffnet ist.
- BVerwG, Urt. v. 26.11.2025 – 2 WA 7.23ECLI:DE:BVerwG:2025:261125U2WA7.23.0
Das Absehen von der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens kann eine Wiedergutmachung für eine überlange Verfahrensdauer des Vorermittlungsverfahrens im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 3 WDO i. V. m. § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG sein. Dies setzt voraus, dass die Einleitungsbehörde die Berücksichtigung der überlangen Verfahrensdauer nicht nur formelhaft behauptet, sondern nachvollziehbar darlegt.
- BVerwG, Urt. v. 28.05.2025 – 2 WA 4.23ECLI:DE:BVerwG:2025:280525U2WA4.23.0
Das Bundesverwaltungsgericht ist als Entschädigungsgericht nach § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG auch hinsichtlich der Dauer eines unangemessen langen Disziplinarverfahrens an die Feststellungen des Wehrdienstgerichts im Ausgangsverfahren gebunden.
- BVerwG, Urt. v. 28.05.2025 – 2 WA 4.24ECLI:DE:BVerwG:2025:280525U2WA4.24.0
1. § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 WDO ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass die Entschädigungsregelungen nach §§ 198 ff. GVG auf das Vorermittlungsverfahren der Wehrdisziplinaranwaltschaft anwendbar sind. 2. Eine diesbezügliche Entschädigung setzt eine Verzögerungsrüge bereits im Vorermittlungsverfahren voraus.
- BGH, Beschl. v. 07.01.2025 – 1 StR 393/23ECLI:DE:BGH:2025:070125B1STR393.23.0
- BGH, Beschl. v. 28.05.2020 – 3 StR 99/19ECLI:DE:BGH:2020:280520B3STR99.19.0
- BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 – 2 WA 1/17 DECLI:DE:BVerwG:2018:120718U2WA1.17D0
Bei der Prüfung, ob allein die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer ausreicht (§ 198 Abs. 4 Satz 1 GVG), sind auch bei der Wiedergutmachung wegen eines immateriellen Nachteils die vom Beteiligten durch die Verfahrensdauer erlangten finanziellen Vorteile einzubeziehen.
- BVerwG, Urt. v. 14.09.2017 – 2 WA 2/17 DECLI:DE:BVerwG:2017:140917U2WA2.17D0
1. Der Anspruch auf Entschädigung wegen eines Vermögensnachteils aus § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 WDO (juris: WDO 2002) umfasst Schadensersatz wegen einer entgangenen Auslandsverwendungszulage nicht. 2. Eine ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3, § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 WDO liegt vor, wenn ein Wehrdienstgericht bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme die unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens zugunsten des Soldaten berücksichtigt hat. 3. Eine ausreichende Berücksichtigung i.S.d. § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG liegt nur vor, wenn das Gericht den konkreten Zeitraum der überlangen Verfahrensdauer und die maßnahmemildernde Wirkung dieses Aspekts hinreichend deutlich macht.
- BGH, Beschl. v. 23.09.2014 – 5 StR 410/14
- BSG, Urt. v. 10.07.2014 – B 10 ÜG 8/13 RECLI:DE:BSG:2014:100714UB10UEG813R0
Das sozialgerichtliche Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren ist ein eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren.
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