§ 19a – Missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb
GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 26.05.2025 – KVB 61/23ECLI:DE:BGH:2025:260525BKVB61.23.0
- BGH, Beschl. v. 18.03.2025 – KVB 61/23ECLI:DE:BGH:2025:180325BKVB61.23.3
Apple 1. Mehrseitige Märkte im Sinn des § 18 Abs. 3a GWB sind nicht nur Plattformen, auf denen Geschäftsabschlüsse zwischen verschiedenen Nutzergruppen stattfinden oder vermittelt werden; es genügt, dass durch die Plattform die Aufmerksamkeit einer Nutzergruppe auf die andere gelenkt oder eine Interaktion zwischen unterschiedlichen Nutzergruppen technisch ermöglicht wird. 2. Eine Tätigkeit "auf" mehrseitigen Märkten liegt bereits mit dem Betreiben einer Plattform (insbesondere für digitale Leistungen) vor. 3. Ein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten im Sinn des § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GWB setzt voraus, dass das Unternehmen die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die Daten zu erheben und zu nutzen; das bloße Zugangspotential reicht nicht aus. 4. Das Kriterium des § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GWB nimmt allein die Marktbeherrschung des Unternehmens gemäß § 18 GWB auf einem oder mehreren Märkten in den Blick.
- BGH, Beschl. v. 23.04.2024 – KVB 56/22ECLI:DE:BGH:2024:230424BKVB56.22.0
Überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb Amazon 1. Ein Unternehmen hat eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb, wenn es über Größen- und Ressourcenvorteile und eine zentrale strategische Positionierung verfügt, die es ihm ermöglichen, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter zu nehmen, oder die eigene Geschäftstätigkeit in immer neue Märkte und Sektoren auszuweiten. Eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb setzt nicht voraus, dass die Tätigkeit des betroffenen Unternehmens eine konkrete Gefahr für den Wettbewerb begründet oder ihn bereits beeinträchtigt. 2. Das Leistungsangebot eines Online-Marktplatzes ist aus der (objektiven) Sicht der gewerblichen Händler nicht mit dem stationären Vertrieb oder dem Vertrieb über den eigenen Online-Shop austauschbar, auch nicht bei ergänzender Nutzung von Softwaretools, Produkt- und Preisvergleichsdiensten, bezahlter Suchmaschinenwerbung, Werbung auf Social-Media-Plattformen und Suchmaschinenoptimierung. 3. Führt das Bedarfsmarktkonzept zu dem eindeutigen Ergebnis, dass es kein mit dem angebotenen Produkt vergleichbares anderes Produkt gibt, kann das Ergebnis eines Preisheraufsetzungstests (SSNIP-Test oder hypothetischer Monopolistentest) keine andere Beurteilung rechtfertigen. 4. § 19a Abs. 1 GWB ist eine Vorschrift des nationalen Wettbewerbsrechts im Sinn von Art. 1 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2022/1925 (Digital Markets Act).
- BGH, Beschl. v. 20.02.2024 – KVB 69/23ECLI:DE:BGH:2024:200224BKVB69.23.0
Google-Offenlegung 1. Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Verfahren nach § 19a GWB für Streitigkeiten gegen selbständig anfechtbare Verfahrenshandlungen ist nicht auf Beschwerden gegen Verwaltungsakte beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf Beschwerden gegen sonstige Verfahrenshandlungen. 2. Den Geheimnisschutz nach § 30 VwVfG, der auf die Offenlegung von Informationen bei der Anhörung von Beteiligten nach § 56 Abs. 1 GWB anwendbar ist, können auch ungeschriebene Offenbarungsbefugnisse einschränken, insbesondere wenn eine Güterabwägung ergibt, dass das Geheimhaltungsinteresse hinter noch wichtigeren anderen Interessen zurücktreten muss. 3. Die Kartellbehörde darf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des von den Ermittlungen betroffenen Unternehmens für die Zwecke der Stellungnahme gemäß § 56 Abs. 1 GWB gegenüber Beigeladenen nur dann offenlegen, wenn dies verhältnismäßig ist, die Offenlegung mithin geeignet und erforderlich ist, die Ermittlungen des Bundeskartellamts zu fördern und das mit ihr verfolgte öffentliche Interesse an der Verfahrensförderung und die - insoweit gleichgerichteten - (Verfahrens-)Interessen des Beigeladenen das Geheimhaltungsinteresse des betroffenen Unternehmens im Einzelfall überwiegen.
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