§ 21 – Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens

GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(1)Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen nicht ein anderes Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen in der Absicht, bestimmte Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefersperren oder Bezugssperren auffordern.
(2)Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen anderen Unternehmen keine Nachteile androhen oder zufügen und keine Vorteile versprechen oder gewähren, um sie zu einem Verhalten zu veranlassen, das nach folgenden Vorschriften nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf: 1.nach diesem Gesetz,
2.nach Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder
3.nach einer Verfügung der Europäischen Kommission oder der Kartellbehörde, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergangen ist.
(3)Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen andere Unternehmen nicht zwingen, 1.einer Vereinbarung oder einem Beschluss im Sinne der §§ 2, 3, 28 Absatz 1 oder § 30 Absatz 2a oder Absatz 2b beizutreten oder
2.sich mit anderen Unternehmen im Sinne des § 37 zusammenzuschließen oder
3.in der Absicht, den Wettbewerb zu beschränken, sich im Markt gleichförmig zu verhalten.
(4)Es ist verboten, einem Anderen wirtschaftlichen Nachteil zuzufügen, weil dieser ein Einschreiten der Kartellbehörde beantragt oder angeregt hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 12.09.2023 – KZR 39/21ECLI:DE:BGH:2023:120923BKZR39.21.0
  • BGH, Beschl. v. 27.09.2022 – KZB 75/21ECLI:DE:BGH:2022:270922BKZB75.21.0

    Kartellrecht im Schiedsverfahren Schiedssprüche unterliegen im Hinblick auf die Anwendung der §§ 19 bis 21 GWB in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer uneingeschränkten Kontrolle durch das ordentliche Gericht.

  • BGH, Beschl. v. 13.07.2020 – KRB 21/20ECLI:DE:BGH:2020:130720BKRB21.20.0

    Bezirksschornsteinfeger 1. Die den Bußgeldtatbestand des § 81 Abs. 3 Nr. 2 GWB ausfüllenden Vorschriften der § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 1 GWB erfassen ein dem Mitbewerber unter Anwendung von Druck- oder Lockmitteln unterbreitetes Angebot, auf eigenes wettbewerbliches Verhalten gegen Entgelt zu verzichten. Insoweit genügt die Absicht des Anwenders, den Adressaten zu einer Zahlung als Gegenleistung für einen Wettbewerbsverzicht zu veranlassen. Die Vorschriften verlangen nicht weitergehend, dass der Anwender der Druck- oder Lockmittel ein bestimmtes Verhalten des Adressaten auf dem Markt beabsichtigt. 2. Es steht einem nach § 81 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 1 GWB ordnungswidrigen Handeln nicht entgegen, dass ein angedrohter Nachteil isoliert betrachtet nicht rechtswidrig ist. Vielmehr kann die Rechtswidrigkeit eigenständig durch die Verknüpfung mit dem unzulässigen Zweck begründet werden. Maßgebend ist die Mittel-Zweck-Relation, die unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu bewerten ist.

  • BGH, Urt. v. 17.10.2017 – KZR 59/16ECLI:DE:BGH:2017:171017UKZR59.16.0
  • BSG, Urt. v. 23.06.2016 – B 3 KR 26/15 RECLI:DE:BSG:2016:230616UB3KR2615R0

    1. Mit der Feststellungsklage kann die Unbilligkeit eines Schiedsspruchs zur Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege geltend gemacht werden, wenn das Gericht die Festlegungen im Schiedsspruch nicht ersetzen kann. 2. Von dem auch für die Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege geltenden Grundsatz der Beitragssatzstabilität sind Ausnahmen nur möglich, wenn die ambulante häusliche Krankenpflege anders nicht sichergestellt werden kann.

  • BGH, Beschl. v. 06.11.2012 – KZR 13/12
  • BGH, Beschl. v. 08.06.2010 – KVZ 46/09

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