§ 20 – Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht
GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 28.03.2025 – KZR 73/23ECLI:DE:BGH:2025:280325UKZR73.23.0
Steinbruch 1. § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB bezweckt zu verhindern, dass marktmächtige Unternehmen ihre vom Wettbewerb nicht hinreichend kontrollierten Handlungsspielräume zum Nachteil Dritter ausnutzen und dadurch das Marktgeschehen stören; die Bestimmung dient dagegen nicht dem einseitigen Sozialschutz und schützt den Marktteilnehmer auch nicht vor den Folgen geschäftlicher Fehlentscheidungen (Bestätigung von BGH, Urteile vom 23. Februar 1988 - KZR 20/86, WuW/E BGH 2491 [juris Rn. 32] - Opel Blitz I; vom 19. Januar 1993 - KZR 1/92, WuW/E BGH 2855 [juris Rn. 10] - Flaschenkästen). 2. Für die Beurteilung, ob dem Unternehmen ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung stehen, kommt es grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Behinderung oder Diskriminierung an. 3. Ob und inwieweit eine unternehmensbedingte Abhängigkeit in der Vergangenheit vom einen oder anderen Unternehmen verursacht worden ist, ist regelmäßig erst bei der Interessenabwägung gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB zu berücksichtigen.
- BGH, Beschl. v. 23.10.2024 – KVR 8/24ECLI:DE:BGH:2024:231024BKVR8.24.0
- BGH, Beschl. v. 12.09.2023 – KZR 39/21ECLI:DE:BGH:2023:120923BKZR39.21.0
- BGH, Beschl. v. 27.09.2022 – KZB 75/21ECLI:DE:BGH:2022:270922BKZB75.21.0
Kartellrecht im Schiedsverfahren Schiedssprüche unterliegen im Hinblick auf die Anwendung der §§ 19 bis 21 GWB in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer uneingeschränkten Kontrolle durch das ordentliche Gericht.
- BGH, Urt. v. 06.07.2021 – KZR 11/18ECLI:DE:BGH:2021:060721UKZR11.18.0
wilhelm.tel Für einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot reicht es aus, dass die durch wettbewerbskonforme Gründe nicht gerechtfertigte erhebliche Ungleichbehandlung geeignet ist, sich nachteilig auf die Wettbewerbsposition des diskriminierten Unternehmens auszuwirken. Eine tatsächlich eingetretene erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung ist nicht erforderlich (hier: ungleiche Behandlung von Breitbandkabelunternehmen bei der Zahlung von Einspeiseentgelten).
- BGH, Urt. v. 18.02.2020 – KZR 17/17ECLI:DE:BGH:2020:180220UKZR17.17.0
- BGH, Urt. v. 03.12.2019 – KZR 29/17ECLI:DE:BGH:2019:031219UKZR29.17.0
NetCologne II Die Prüfung, ob ein marktbeherrschendes Unternehmen Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden, erfordert nicht zwingend eine Vergleichsmarktbetrachtung. Der Tatrichter kann vielmehr auch andere Umstände heranziehen, die Schlüsse auf gegebene oder fehlende Abweichungen von hypothetischen Wettbewerbsbedingungen zulassen. Gibt es einen geeigneten Vergleichsmarkt, darf die Prüfung, ob ein missbräuchliches Verhalten vorliegt, nur dann auf solche anderen Umstände beschränkt werden, wenn sie bereits für sich genommen eine erschöpfende Beurteilung ermöglichen.
- BGH, Urt. v. 29.10.2019 – KZR 60/18ECLI:DE:BGH:2019:291019UKZR60.18.0
Berufungszuständigkeit II 1. Die Berufungszuständigkeit nach § 91 Satz 2 GWB beurteilt sich allein danach, ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit nach § 87 GWB vorliegt (materielle Anknüpfung). Für die Zuständigkeit nach § 91 Satz 2 GWB genügt es entgegen früherer Rechtslage nicht, dass ein nach §§ 87, 89 GWB zuständiges Landgericht erkennbar in dieser Eigenschaft entschieden hat (formelle Anknüpfung). 2. Besteht eine Unsicherheit über die Berufungszuständigkeit eines nach §§ 91, 93, 92 i.V. mit § 87 GWB zuständigen Oberlandesgerichts kann die Berufung, über die gemäß § 119 GVG das allgemein zuständige Berufungsgericht zu entscheiden hat, fristwahrend auch bei dem für Kartellsachen zuständigen Oberlandesgericht eingelegt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein nach §§ 87, 89 GWB zuständiges Landgericht erkennbar in dieser Eigenschaft entschieden hat. 3. § 2 Abs. 4 TKG steht einer parallelen Anwendung der §§ 19, 20 GWB neben § 28 TKG nicht entgegen.
- BGH, Beschl. v. 26.02.2019 – KZR 22/18ECLI:DE:BGH:2019:260219BKZR22.18.0
- BGH, Urt. v. 29.01.2019 – KZR 4/17ECLI:DE:BGH:2019:290119UKZR4.17.0
Teilnehmerdaten V § 47 TKG Abs. 4 ist auf Sachverhalte, die durch das Bereitstellen von Teilnehmerdaten im Rahmen einer gesellschaftsvertraglichen Beitragsleistung gekennzeichnet sind, weder unmittelbar noch entsprechend oder nach seinem Rechtsgedanken anwendbar.
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