§ 5 – Finanzierung aus Bundesmitteln

HEIZKZUSCHG · Gesetz zur Gewährung eines Heizkostenzuschusses aufgrund stark gestiegener Energiekosten

(1)Heizkostenzuschüsse, die ein Land aufgrund dieses Gesetzes gewährt, werden diesem vom Bund erstattet.
(2)Der Bund trägt die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit einschließlich der Verwaltungskosten für den Heizkostenzuschuss aufgrund dieses Gesetzes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 HEIZKZUSCHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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