§ 6 – Anrechnung bei anderen Sozialleistungen; Pfändungsschutz

HEIZKZUSCHG · Gesetz zur Gewährung eines Heizkostenzuschusses aufgrund stark gestiegener Energiekosten

(1)Der Heizkostenzuschuss ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von Einkommen abhängig ist, bei Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sowie im Rahmen der §§ 67 und 126 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(2)Der Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss kann nicht gepfändet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 HEIZKZUSCHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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