§ 3
IHKG · Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 27.03.2024 – 8 C 5/23ECLI:DE:BVerwG:2024:270324U8C5.23.0
1. Das Gebot der Schätzgenauigkeit verpflichtet eine Industrie- und Handelskammer nicht, die bei Aufstellung ihres Wirtschaftsplans anzustellende Mittelbedarfsprognose auf der Grundlage einer bestimmten Methode zu ermitteln. Maßgeblich ist vielmehr, ob der für einen bestimmten Zweck veranschlagte Mittelbedarf unter Einsatz der jeweiligen Methode aufgrund der bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans verfügbaren Informationen sachgerecht und vertretbar prognostiziert wurde und auch im Übrigen den rechtlichen Anforderungen genügt. 2. Eine Industrie- und Handelskammer darf sich nach § 1 Abs. 2 IHKG an der Finanzierung einer Stiftungsprofessur nur beteiligen, wenn diese auf ein spezifisches Interesse der gewerblichen Wirtschaft ausgerichtet und von diesem gefordert ist (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 29.99 - BVerwGE 112, 69 <74 f.>).
- BAG, Urt. v. 13.10.2020 – 3 AZR 410/19ECLI:DE:BAG:2020:131020.U.3AZR410.19.0
- BVerwG, Urt. v. 11.03.2020 – 8 C 17/19ECLI:DE:BVerwG:2020:110320U8C17.19.0
Beitragsforderungen einer Industrie- und Handelskammer, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer kammerzugehörigen Kapitalgesellschaft entstehen, stellen sonstige Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO dar.
- BVerwG, Urt. v. 22.01.2020 – 8 C 10/19ECLI:DE:BVerwG:2020:220120U8C10.19.0
- BVerwG, Urt. v. 22.01.2020 – 8 C 11/19ECLI:DE:BVerwG:2020:220120U8C11.19.0
- BVerwG, Urt. v. 22.01.2020 – 8 C 9/19ECLI:DE:BVerwG:2020:220120U8C9.19.0
1. Die Befugnis der Industrie- und Handelskammern, im jährlichen Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) angemessene Rücklagen vorzusehen, deckt keine Bemessung einer Ausgleichsrücklage nach einem Vielfachen des für das betreffende Wirtschaftsjahr prognostizierten Einnahmenausfalls. 2. Die Erhöhung des festgesetzten Kapitals (Nettoposition) in der Bilanz einer Kammer bedarf eines sachlichen Grundes im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit. Das Ziel, den Wert des langfristig gebundenen Vermögens in der Nettoposition abzubilden, kann ihre Erhöhung nicht rechtfertigen.
- BVerfG, Beschl. v. 12.07.2017 – 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13ECLI:DE:BVerfG:2017:rs20170712.1bvr222212
1. Das Recht, nicht durch Pflichtmitgliedschaft von "unnötigen" Körperschaften in Anspruch genommen zu werden, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 GG, nicht aus Art. 9 Abs. 1 GG. Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG schützt auch davor, zu einem Kammerbeitrag herangezogen zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist. 2. In der Organisation einer Körperschaft der funktionalen Selbstverwaltung muss sich die Binnenpluralität der Interessen niederschlagen, denen diese dient.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 28.03.2017 – 4 D 32/16
- BVerwG, Urt. v. 07.12.2016 – 10 C 11/15ECLI:DE:BVerwG:2016:071216U10C11.15.0
Es verletzt weder das Äquivalenzprinzip noch den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Industrie- und Handelskammer eine kammerzugehörige Klinik, die für den überwiegenden Teil ihrer gewerblichen Tätigkeit (hier: Krankenhausbetrieb) nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG von der Gewerbesteuer befreit ist, zum Kammerbeitrag auf der Grundlage der Kenndaten des gesamten Unternehmens veranlagt.
- BVerwG, Urt. v. 09.12.2015 – 10 C 6/15ECLI:DE:BVerwG:2015:091215U10C6.15.0
1. Die Bildung von angemessenen Rücklagen gehört zu einer geordneten Haushaltsführung. Daher handelt es sich bei den Mitteln für angemessene Rücklagen ebenfalls um Kosten der Industrie- und Handelskammer im Sinne des § 3 Abs. 2 IHKG (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 22 S. 12 f.). 2. Besteht bei der Bildung des Haushaltsansatzes für eine Rücklage nach dem Finanzstatut der Industrie- und Handelskammer ein Beurteilungsspielraum, darf das Verwaltungsgericht nicht seine Beurteilung an die Stelle der behördlichen Einschätzung setzen. Es hat jedoch zu prüfen, ob allgemeingültige Wertungsmaßstäbe, insbesondere das haushaltsrechtliche Gebot der Schätzgenauigkeit, beachtet sind.
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