§ 4

IHKG · Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

(1)Die Organe der Industrie- und Handelskammer sind 1.die Vollversammlung,
2.das Präsidium,
3.der Präsident,
4.der Hauptgeschäftsführer und
5.der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben.
(2)Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. Der ausschließlichen Beschlußfassung durch die Vollversammlung unterliegen 1.die Satzung,
2.die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung,
3.die Feststellung des Wirtschaftsplans,
4.die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge und Sonderbeiträge,
5.die Erteilung der Entlastung,
6.die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran (§ 10) sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b,
7.die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung,
8.die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanzstatut) und
9.Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft ihres Bezirks oder die Arbeit der Industrie- und Handelskammer von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Soweit nach Satz 2 Nr. 7 die elektronische Verkündung von Satzungsrecht vorgesehen ist, hat diese im Bundesanzeiger zu erfolgen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 IHKG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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