§ 5
IHKG · Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, Beschl. v. 12.07.2017 – 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13ECLI:DE:BVerfG:2017:rs20170712.1bvr222212
1. Das Recht, nicht durch Pflichtmitgliedschaft von "unnötigen" Körperschaften in Anspruch genommen zu werden, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 GG, nicht aus Art. 9 Abs. 1 GG. Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG schützt auch davor, zu einem Kammerbeitrag herangezogen zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist. 2. In der Organisation einer Körperschaft der funktionalen Selbstverwaltung muss sich die Binnenpluralität der Interessen niederschlagen, denen diese dient.
- BVerwG, Urt. v. 16.06.2015 – 10 C 14/14ECLI:DE:BVerwG:2015:160615U10C14.14.0
1. § 5 Abs. 1 IHK-Gesetz (juris: IHKG) lässt eine Kombination aus unmittelbarer Gruppenwahl und mittelbarer Hinzuwahl einer begrenzten Anzahl weiterer Mitglieder der Vollversammlung einer Industrie- und Handelskammer zu. 2. Die Wahlordnung einer Industrie- und Handelskammer, die die Kammerzugehörigen in Wahlgruppen einteilt und diesen nur die Anzahl der unmittelbar gewählten, nicht aber die der mittelbar hinzugewählten Mitglieder der Vollversammlung zuordnet, ist mit § 5 Abs. 3 Satz 2 IHK-Gesetz unvereinbar.
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