Anlage 2 – (zu § 12)

K_SEV · Käseverordnung

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1705)  Mindestgehalte an Trockenmasse in hundert Gewichtsteilen
Schnittfähiger Schmelzkäse
- mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50% oder mehr 50%
- mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von weniger als 50% 34%
Streichfähiger Schmelzkäse
- mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50% oder mehr 40%
- mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von weniger als 50% 30%
Schmelzkäsezubereitung 20%
Kochkäse
- Doppelrahmstufe 42%
- Rahmstufe 36%
- Vollfettstufe 34%
- Fettstufe 32%
- Dreiviertelfettstufe 29%
- Halbfettstufe 26%
- Viertelfettstufe 24%
- Magerstufe 22%
Die Mindestgehalte an Trockenmasse gelten nicht für Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen aus Frischkäse.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 2 K_SEV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Anlage 2 K_SEV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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