§ 10 – Höhe der Abfindung
KSCHG · Kündigungsschutzgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Urt. v. 24.08.2023 – 2 AZR 306/22ECLI:DE:BAG:2023:240823.U.2AZR306.22.0
- BAG, Urt. v. 16.12.2021 – 2 AZR 356/21ECLI:DE:BAG:2021:161221.U.2AZR356.21.0
Der Arbeitgeber trägt auch dann die Beweislast für den von ihm behaupteten Kündigungs- bzw. Auflösungsgrund, wenn das betreffende Verhalten des Arbeitnehmers den Tatbestand der üblen Nachrede iSv. § 186 StGB erfüllen würde.
- BAG, Urt. v. 21.01.2020 – 1 AZR 227/19ECLI:DE:BAG:2020:210120.U.1AZR227.19.0
- BAG, Urt. v. 21.01.2020 – 1 AZR 175/19ECLI:DE:BAG:2020:210120.U.1AZR175.19.0
- BAG, Urt. v. 21.01.2020 – 1 AZR 295/19ECLI:DE:BAG:2020:210120.U.1AZR295.19.0
- BAG, Urt. v. 14.03.2019 – 6 AZR 4/18ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR4.18.0
Eine durch Auflösungsurteil zuerkannte Abfindung ist immer dann eine Masseverbindlichkeit iSd. § 55 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn der Insolvenzverwalter das durch § 9 Abs. 1 KSchG eingeräumte Gestaltungsrecht selbst ausübt, indem er erstmals den Auflösungsantrag stellt oder diesen erstmals prozessual wirksam in den Prozess einführt. Um eine bloße Insolvenzforderung iSd. § 38 InsO handelt es sich demgegenüber, wenn der Insolvenzverwalter lediglich den von ihm vorgefundenen, bereits rechtshängigen Antrag des Schuldners weiterverfolgt und an dem so schon von diesem gelegten Rechtsgrund festhält.
- BAG, Urt. v. 24.05.2018 – 2 AZR 73/18ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.2AZR73.18.0
Der Arbeitgeber kann sich zur Begründung eines Auflösungsantrags nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG auf Gründe berufen, auf die er zuvor - erfolglos - die Kündigung gestützt hat. Allerdings muss er im Einzelnen vortragen, weshalb die unzureichenden Kündigungsgründe einer den Betriebszwecken dienlichen weiteren Zusammenarbeit entgegenstehen sollen.
- BAG, Urt. v. 07.11.2017 – 1 AZR 712/16ECLI:DE:BAG:2017:071117.U.1AZR712.16.0
- BAG, Urt. v. 07.11.2017 – 1 AZR 708/16ECLI:DE:BAG:2017:071117.U.1AZR708.16.0
- BAG, Urt. v. 07.11.2017 – 1 AZR 709/16ECLI:DE:BAG:2017:071117.U.1AZR709.16.0
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