§ 7 – Wirksamwerden der Kündigung
KSCHG · Kündigungsschutzgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Urt. v. 03.04.2025 – 2 AZR 156/24ECLI:DE:BAG:2025:030425.U.2AZR156.24.0
1. § 4 Satz 4 KSchG findet keine Anwendung, wenn der Arbeitgeber bei Zugang der Kündigung keine Kenntnis von den den Sonderkündigungsschutz gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG begründenden Umständen hat. Das gilt auch, wenn die Arbeitnehmerin zunächst selbst nicht um ihre Schwangerschaft weiß. 2. Erlangt die Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG Kenntnis von einer bei Zugang der Kündigung bereits bestandenen Schwangerschaft, ist die verspätet erhobene Kündigungsschutzklage auf ihren form- und fristgerechten Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nachträglich zuzulassen.
- C-284/23 – TC gegen Firma Haus Jacobus Alten- und Altenpflegeheim gGmbHECLI:EU:C:2024:558
Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz – Richtlinie 92/85/EWG – Verbot der Kündigung – Arbeitnehmerin, die nach Ablauf der Frist für die Erhebung einer Klage gegen ihre Kündigung von ihrer Schwangerschaft Kenntnis erlangt hat – Möglichkeit, eine solche Klage zu erheben, sofern innerhalb von zwei Wochen ein Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage gestellt wird – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Effektivitätsgrundsatz
- BAG, Urt. v. 12.06.2024 – 7 AZR 203/23ECLI:DE:BAG:2024:120624.U.7AZR203.23.0
Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist keine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende Maßnahme nach dem Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen.
- BAG, Urt. v. 12.06.2024 – 7 AZR 188/23ECLI:DE:BAG:2024:120624.U.7AZR188.23.0
- BAG, Urt. v. 16.08.2023 – 7 AZR 300/22ECLI:DE:BAG:2023:160823.U.7AZR300.22.0
- BAG, Urt. v. 21.06.2023 – 7 AZR 88/22ECLI:DE:BAG:2023:210623.U.7AZR88.22.0
- BAG, Urt. v. 21.12.2022 – 7 AZR 489/21ECLI:DE:BAG:2022:211222.U.7AZR489.21.0
- BAG, Urt. v. 25.08.2022 – 6 AZR 499/21ECLI:DE:BAG:2022:250822.U.6AZR499.21.0
Ein als Word-Dokument übermittelter Schriftsatz ist nicht iSv. § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG aF für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und damit formunwirksam eingereicht. Das gilt auch, wenn das Gericht ein IT-System nutzt, das im konkreten Fall die Bearbeitung eines solchen Dokuments zulässt.
- BAG, Urt. v. 20.07.2022 – 7 AZR 247/21ECLI:DE:BAG:2022:200722.U.7AZR247.21.0
- BAG, Urt. v. 28.04.2022 – 6 AZR 237/21ECLI:DE:BAG:2022:280422.U.6AZR237.21.0
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