§ 9 – Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers
KSCHG · Kündigungsschutzgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 26.09.2024 – 1 WB 43.24ECLI:DE:BVerwG:2024:260924B1WB43.24.0
- BAG, Urt. v. 24.08.2023 – 2 AZR 306/22ECLI:DE:BAG:2023:240823.U.2AZR306.22.0
- BAG, Urt. v. 29.06.2023 – 2 AZR 298/22ECLI:DE:BAG:2023:290623.U.2AZR298.22.0
- BAG, Urt. v. 27.09.2022 – 2 AZR 92/22ECLI:DE:BAG:2022:270922.U.2AZR92.22.0
§ 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG iVm. § 103 BetrVG ist nicht lex specialis gegenüber § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG mit der Folge, dass ein arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag nicht auf während des Bestehens von Sonderkündigungsschutz entstandene Sachverhalte gestützt werden könnte.
- BAG, Urt. v. 27.09.2022 – 2 AZR 5/22ECLI:DE:BAG:2022:270922.U.2AZR5.22.0
- BAG, Urt. v. 16.12.2021 – 2 AZR 356/21ECLI:DE:BAG:2021:161221.U.2AZR356.21.0
Der Arbeitgeber trägt auch dann die Beweislast für den von ihm behaupteten Kündigungs- bzw. Auflösungsgrund, wenn das betreffende Verhalten des Arbeitnehmers den Tatbestand der üblen Nachrede iSv. § 186 StGB erfüllen würde.
- BAG, Urt. v. 14.03.2019 – 6 AZR 4/18ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR4.18.0
Eine durch Auflösungsurteil zuerkannte Abfindung ist immer dann eine Masseverbindlichkeit iSd. § 55 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn der Insolvenzverwalter das durch § 9 Abs. 1 KSchG eingeräumte Gestaltungsrecht selbst ausübt, indem er erstmals den Auflösungsantrag stellt oder diesen erstmals prozessual wirksam in den Prozess einführt. Um eine bloße Insolvenzforderung iSd. § 38 InsO handelt es sich demgegenüber, wenn der Insolvenzverwalter lediglich den von ihm vorgefundenen, bereits rechtshängigen Antrag des Schuldners weiterverfolgt und an dem so schon von diesem gelegten Rechtsgrund festhält.
- BAG, Urt. v. 13.12.2018 – 2 AZR 378/18ECLI:DE:BAG:2018:131218.U.2AZR378.18.0
Die Unwirksamkeitsfolge des § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX in der vom 30. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (seit dem 1. Januar 2018: § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) tritt nicht ein, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch der Kündigung entsprechend den für die Beteiligung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG geltenden Grundsätzen anhört.
- BAG, Urt. v. 19.06.2018 – 9 AZR 615/17ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR615.17.0
Der als Schadensersatz an die Stelle des erloschenen Urlaubsanspruchs tretende Ersatzurlaub unterliegt wie der Urlaubsanspruch keinen Ausschlussfristen.
- BAG, Urt. v. 24.05.2018 – 2 AZR 73/18ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.2AZR73.18.0
Der Arbeitgeber kann sich zur Begründung eines Auflösungsantrags nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG auf Gründe berufen, auf die er zuvor - erfolglos - die Kündigung gestützt hat. Allerdings muss er im Einzelnen vortragen, weshalb die unzureichenden Kündigungsgründe einer den Betriebszwecken dienlichen weiteren Zusammenarbeit entgegenstehen sollen.
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