§ 20 – Wahlschutz und Wahlkosten

MITBESTG · Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer

(1)Niemand darf die Wahlen nach den §§ 10, 15, 16 und 18 behindern. Insbesondere darf niemand in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2)Niemand darf die Wahlen durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
(3)Die Kosten der Wahlen trägt das Unternehmen. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts oder der Betätigung im Wahlvorstand erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 30.11.2010 – 6 PB 16/10

    Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 MBGSH (juris: MitbestG SH) werden die Ersatzmitglieder aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Personalratsmitglieder angehören; damit ist ein Rückgriff auf andere Vorschlagslisten ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn zugleich die Voraussetzungen für eine außerordentliche Personalratsneuwahl nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 MBGSH eintreten.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20 MITBESTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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