§ 23 – Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
MITBESTG · Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Urt. v. 21.05.2015 – 8 AZR 956/13ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR956.13.0
Hat die Gewerkschaft die Kandidatur eines ihrer Mitglieder zum Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft eingeleitet und unterstützt, kann sie durch ihre Satzung die Verpflichtung regeln, die aus der Wahrnehmung eines solchen Mandats bezogenen Tantiemen an eine gewerkschaftsnahe Organisation abzuführen.
- BVerwG, Beschl. v. 30.11.2010 – 6 PB 16/10
Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 MBGSH (juris: MitbestG SH) werden die Ersatzmitglieder aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Personalratsmitglieder angehören; damit ist ein Rückgriff auf andere Vorschlagslisten ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn zugleich die Voraussetzungen für eine außerordentliche Personalratsneuwahl nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 MBGSH eintreten.
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