§ 21 – Anfechtung der Wahl von Delegierten
MITBESTG · Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Beschl. v. 21.04.2020 – 7 ABN 78/19ECLI:DE:BAG:2020:210420.B.7ABN78.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 30.11.2010 – 6 PB 16/10
Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 MBGSH (juris: MitbestG SH) werden die Ersatzmitglieder aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Personalratsmitglieder angehören; damit ist ein Rückgriff auf andere Vorschlagslisten ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn zugleich die Voraussetzungen für eine außerordentliche Personalratsneuwahl nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 MBGSH eintreten.
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