§ 10 – Rückzahlung von Kosten, Wegfall der Gebühr
PATKOSTG · Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Beschl. v. 12.08.2024 – 11 W (pat) 12/24ECLI:DE:BPatG:2024:120824B11Wpat12.24.0
Vorrichtung zum Homogenisieren Einem Patentanmelder steht es frei, ob er gegen die Zurückweisung seiner Anmeldung mit einem Antrag auf Weiterbehandlung gemäß § 123a PatG oder mit der Beschwerde nach § 73 PatG vorgehen möchte. Auch eine Kumulation beider Rechtsbehelfe ist zulässig.
- BPatG, Beschl. v. 01.07.2024 – 1 W (pat) 10/23ECLI:DE:BPatG:2024:010724B1Wpat10.23.0
- BPatG, Beschl. v. 24.10.2022 – 29 W (pat) 32/21ECLI:DE:BPatG:2022:241022B29Wpat32.21.0
Gebührenzahlung bei Teilung der Anmeldung Die Eintragung einer abgetrennten (Teil-) Anmeldung erfordert nicht nur die Zahlung der Teilungsgebühr, sondern auch die fristgerechte Zahlung der Anmeldegebühren für die Stammanmeldung. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts: Rechtsbeschwerde zugelassen
- BPatG, Beschl. v. 25.03.2021 – 30 W (pat) 504/19ECLI:DE:BPatG:2021:250321B30Wpat504.19.0
- BPatG, Beschl. v. 23.05.2019 – 2 Ni 21/18 (EP)ECLI:DE:BPatG:2019:230519B2Ni21.18EP.0
- BPatG, Beschl. v. 23.05.2019 – 2 Ni 23/18 (EP)ECLI:DE:BPatG:2019:230519B2Ni23.18EP.0
- BGH, Beschl. v. 06.05.2014 – X ZB 11/13
Prüfungsgebühr Hat der Anmelder Prüfungsantrag gestellt und die Prüfungsgebühr bezahlt, begründet es keinen Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr, wenn die Anmeldung später zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt; dies gilt auch dann, wenn die Prüfung der Anmeldung noch nicht aufgenommen worden ist.
- BPatG, Beschl. v. 06.06.2013 – 10 W (pat) 6/09
- BPatG, Beschl. v. 17.03.2011 – 10 W (pat) 11/10
Prüfungsantragsgebühr II Bei Eintritt einer Rücknahmefiktion, die sich auf die Anmeldung insgesamt bezieht (hier nach § 40 Abs. 5 PatG), sind rechtzeitig und vollständig gezahlte Gebühren für Anträge (hier Gebühr für Prüfungsantrag), die lediglich aufgrund der Rücknahmefiktion nicht mehr bearbeitet werden können, nicht nach § 10 Abs. 2 PatKostG erstattungsfähig.
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