§ 11 – Erinnerung, Beschwerde

PATKOSTG · Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts

(1)Über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 entscheidet die Stelle, die die Kosten angesetzt hat. Sie kann ihre Entscheidung von Amts wegen ändern. Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei der Stelle einzulegen, die die Kosten angesetzt hat.
(2)Gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts über die Erinnerung kann der Kostenschuldner Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist gebunden und ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Erachtet das Deutsche Patent- und Markenamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie dem Bundespatentgericht vorzulegen.
(3)Eine Beschwerde gegen die Entscheidungen des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz findet nicht statt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BPatG, Beschl. v. 01.07.2024 – 1 W (pat) 10/23ECLI:DE:BPatG:2024:010724B1Wpat10.23.0
  • BPatG, Beschl. v. 08.12.2021 – 28 W (pat) 35/20ECLI:DE:BPatG:2021:081221B28Wpat35.20.0
  • BPatG, Beschl. v. 20.07.2017 – 4 Ni 21/12 (EP)ECLI:DE:BPatG:2017:200717B4Ni21.12EP.0

    Klagegebühr bei Verbindung von Nichtigkeitsklagen Erfolgt eine Verbindung von Nichtigkeitsklagen nach § 147 ZPO, so bleiben die bis zum Verbindungsbeschluss entstandenen jeweiligen Gebührentatbestände der Verfahren bestehen; hier die Gebührensätze für die Gerichtsgebühren in zwei Verfahren.

  • BPatG, Beschl. v. 21.10.2015 – 5 ZA (pat) 26/15 zu 5 Ni 137/09 (EU)

    Streitwert bei mehreren Klägern mit unterschiedlichen Gegenstandswerten Werden im Falle der Parteihäufung (hier: Klägermehrheit nach Verbindung dreier Nichtigkeitsklagen) ein einheitlicher Streitwert, aber für die einzelnen auf Kläger- oder Beklagtenseite beteiligten Parteien unterschiedliche Gegenstandswerte festgesetzt, ist für eine „Auslegung“ der für die Gerichtsgebühren maßgebenden Streitwertfestsetzung derart, dass die auf Kläger- oder Beklagtenseite beteiligten Personen jeweils Gerichtsgebühren nur auf der Grundlage des für sie festgesetzten Gegenstandswertes schulden, kein Raum.

  • BGH, Beschl. v. 25.08.2015 – X ZB 8/14

    Überraschungsei 1. § 11 Abs. 3 PatKostG schließt nicht nur eine Beschwerde, sondern auch eine Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz aus. 2. Die Frage, ob Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen sind, betrifft den Kostenansatz.

  • BPatG, Beschl. v. 20.09.2012 – 5 Ni 58/11 (EP)

    Bitratenreduktion 1. Nach Geltung des Patentkostengesetzes ist nicht (mehr) davon auszugehen, dass bei gemeinsam durch einen Prozessbevollmächtigten eingereichten Klagen mehrerer rechtlich selbständiger Klageparteien nur eine Gebühr gemäß Nr. 402 200 der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG anfällt, sondern, dass für jedes der entstandenen Prozessrechtsverhältnisse eine gesonderte Gebühr zu entrichten ist (BGH "Bodenbearbeitungsmaschine" – GRUR 1987, 348 überholt). 2. Zur Frage der Bestimmung des (jeweiligen) Streitgegenstandes unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Zweigliedrigkeit des Streitgegenstandsbegriffes (BGH "Rohrreinigungsdüse II" – GRUR 2012, 485). 3. Zu den prozessualen und inhaltlichen Voraussetzungen eines an § 9 PatKostG gestützten Rückzahlungsantrages, wenn unter Vorbehalt gesonderte Gebühren bei mehreren Klageparteien (vgl. oben 1) eingezahlt wurden. 4. Zu den prozessualen und inhaltlichen Voraussetzungen einer insoweit (vgl. 1. und 3.) hilfsweise eingelegten Erinnerung gegen den Kostenansatz (§§ 8 Abs. 1 Nr. 2a, 11 Abs. 1 PatKostG). 5. Zur Zuständigkeit des Nichtigkeitssenats in der Besetzung nach § 67 Abs. 2 zweite Alternative allgemein sowie speziell unter Berücksichtigung von § 6 RPflG.

  • BGH, Beschl. v. 10.08.2011 – X ZB 2/11

    Ethylengerüst 1. § 11 Abs. 3 PatKostG steht der Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde nicht entgegen, wenn zur Entscheidung steht, ob eine Grundlage für die Erhebung der angesetzten Gebühr besteht . 2. Art. II § 3 Abs. 1 Satz 2 IntPatÜbkG in der bis zum 30. April 2008 geltenden Fassung, wonach eine Übersetzung der im Einspruchs- oder Beschränkungsverfahren geänderten Fassung einer nicht in deutscher Sprache abgefassten Patentschrift einzureichen ist, bleibt für europäische Patente, für die der Hinweis auf die Erteilung vor dem 1. Mai 2008 im Europäischen Patentblatt veröffentlicht worden ist, auch dann anwendbar, wenn die Änderung nach dem 30. April 2008 erfolgt ist .

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