§ 12 – Verjährung, Verzinsung

PATKOSTG · Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts

Für die Verjährung und Verzinsung der Kostenforderungen und der Ansprüche auf Erstattung von Kosten gilt § 5 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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