§ 9 – Unrichtige Sachbehandlung
PATKOSTG · Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Beschl. v. 01.07.2024 – 1 W (pat) 10/23ECLI:DE:BPatG:2024:010724B1Wpat10.23.0
- BPatG, Beschl. v. 25.03.2021 – 30 W (pat) 504/19ECLI:DE:BPatG:2021:250321B30Wpat504.19.0
- BPatG, Beschl. v. 28.06.2017 – 28 W (pat) 52/13
- BGH, Beschl. v. 25.08.2015 – X ZB 8/14
Überraschungsei 1. § 11 Abs. 3 PatKostG schließt nicht nur eine Beschwerde, sondern auch eine Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz aus. 2. Die Frage, ob Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen sind, betrifft den Kostenansatz.
- BPatG, Beschl. v. 17.06.2014 – 35 W (pat) 25/13
- BPatG, Beschl. v. 06.06.2013 – 10 W (pat) 6/09
- BPatG, Beschl. v. 20.09.2012 – 5 Ni 58/11 (EP)
Bitratenreduktion 1. Nach Geltung des Patentkostengesetzes ist nicht (mehr) davon auszugehen, dass bei gemeinsam durch einen Prozessbevollmächtigten eingereichten Klagen mehrerer rechtlich selbständiger Klageparteien nur eine Gebühr gemäß Nr. 402 200 der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG anfällt, sondern, dass für jedes der entstandenen Prozessrechtsverhältnisse eine gesonderte Gebühr zu entrichten ist (BGH "Bodenbearbeitungsmaschine" – GRUR 1987, 348 überholt). 2. Zur Frage der Bestimmung des (jeweiligen) Streitgegenstandes unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Zweigliedrigkeit des Streitgegenstandsbegriffes (BGH "Rohrreinigungsdüse II" – GRUR 2012, 485). 3. Zu den prozessualen und inhaltlichen Voraussetzungen eines an § 9 PatKostG gestützten Rückzahlungsantrages, wenn unter Vorbehalt gesonderte Gebühren bei mehreren Klageparteien (vgl. oben 1) eingezahlt wurden. 4. Zu den prozessualen und inhaltlichen Voraussetzungen einer insoweit (vgl. 1. und 3.) hilfsweise eingelegten Erinnerung gegen den Kostenansatz (§§ 8 Abs. 1 Nr. 2a, 11 Abs. 1 PatKostG). 5. Zur Zuständigkeit des Nichtigkeitssenats in der Besetzung nach § 67 Abs. 2 zweite Alternative allgemein sowie speziell unter Berücksichtigung von § 6 RPflG.
- BPatG, Beschl. v. 17.03.2011 – 10 W (pat) 11/10
Prüfungsantragsgebühr II Bei Eintritt einer Rücknahmefiktion, die sich auf die Anmeldung insgesamt bezieht (hier nach § 40 Abs. 5 PatG), sind rechtzeitig und vollständig gezahlte Gebühren für Anträge (hier Gebühr für Prüfungsantrag), die lediglich aufgrund der Rücknahmefiktion nicht mehr bearbeitet werden können, nicht nach § 10 Abs. 2 PatKostG erstattungsfähig.
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