Anlage 4 – (zu § 3 Absatz 2)

PFLSCHGER_TV · Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1967)
Pflanzenschutzgeräte müssen so beschaffen sein, dass 1.sie zuverlässig funktionieren,
2.sie sich bestimmungsgemäß und sachgerecht verwenden lassen,
3.sie ausreichend genau dosieren und verteilen,
4.sie sich sicher befüllen lassen,
5.sie gegen Verschmutzung so gesichert sind, dass ihre Funktion nicht beeinträchtigt wird,
6.Pflanzenschutzmittel nicht unbeabsichtigt austreten können,
7.der Vorrat an Behandlungsflüssigkeit leicht erkennbar ist,
8.sie sich leicht, genügend genau und reproduzierbar einstellen lassen,
9.sie ausreichend mit genügend genau anzeigenden Betriebsmesseinrichtungen ausgestattet sind,
10.sie sich vom Arbeitsplatz sicher bedienen, kontrollieren und sofort abstellen lassen,
11.sie sich sicher, leicht und völlig entleeren lassen,
12.sie sich leicht und gründlich reinigen lassen und
13.die jeweils zu ihrer Kontrolle erforderlichen Messgeräte einfach angeschlossen werden können.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 4 PFLSCHGER_TV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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