Anlage 5 – (zu § 4 Absatz 3)

PFLSCHGER_TV · Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1968)
Pflanzenschutzgeräte, die bis zum 31. Dezember 2020 erstmals und dann nach jeweils sechs Kalenderhalbjahren nach § 3 geprüft werden müssen: 1.stationäre und mobile Beizgeräte mit einer Chargengröße größer als oder gleich 5 kg oder mit kontinuierlicher Beizung,
2.schleppergetragene oder aufgebaute Granulatstreugeräte,
3.schleppergetragene oder von einer Person geschobene oder gezogene Streichgeräte oder
4.Bodenentseuchungsgeräte.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 5 PFLSCHGER_TV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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