§ 35 – Einstellung als Militärmusikoffizierin oder Militärmusikoffizier

SLV_2021 · Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

(1)In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes kann auch eingestellt werden, wer 1.ein Studium an einer Hochschule für Musik oder einem entsprechenden Musikinstitut mit dem Kapellmeisterexamen oder einer gleichwertigen Hochschulprüfung abgeschlossen hat und
2.sich für mindestens drei Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet.
(2)Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad „Hauptmann“. Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungsdienstgrad.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 35 SLV_2021 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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