§ 38 – Einstellung als Geoinformationsoffizieranwärterin oder Geoinformationsoffizieranwärter

SLV_2021 · Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

(1)Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr (Geoinformationsoffizieranwärterin oder Geoinformationsoffizieranwärter) kann eingestellt werden, wer 1.die Berechtigung zum Studium in einer geowissenschaftlichen Studienrichtung an staatlichen Hochschulen und staatlich anerkannten Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland besitzt und
2.sich für mindestens 15 Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet.
(2)Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.
(3)Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Geoinformationsoffizieranwärterin)“ oder „(Geoinformationsoffizieranwärter)“ oder „(GeoInfoOA)“.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 38 SLV_2021 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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