§ 36 – Beförderung der Militärmusikoffizierinnen und Militärmusikoffiziere

SLV_2021 · Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig: 1.zum Major nach drei Jahren und
2.zum Oberst nach 13 Jahren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 36 SLV_2021 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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