Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin
STMSTBAUSBV · 29 Normen
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan
- § 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 5Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
- § 6Ausbildungsplan
- § 7Ziel und Zeitpunkt
- § 8Inhalt
- § 9Prüfungsbereich
- § 10Ziel und Zeitpunkt
- § 11Inhalt
- § 12Prüfungsbereiche
- § 13Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit
- § 14Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages
- § 15Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten
- § 16Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten
- § 17Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
- § 19Prüfungsbereiche
- § 20Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit
- § 21Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages
- § 22Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten
- § 23Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten
- § 24Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 25Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
- § 26Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- § 27Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.