§ 18 – Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

STMSTBAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin

(1)Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten wie folgt zu gewichten: 1.Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit mit 30 Prozent,
2.Ausführen eines Auftrages mit 20 Prozent,
3.Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten mit 20 Prozent,
4.Anwenden von Fertigungs- techniken und Durchführen von Versetzarbeiten mit 20 Prozent sowie
5.Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2)Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.im Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages mit mindestens „ausreichend“,
3.in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3)Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten“, „Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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