§ 16 – Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten

STMSTBAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin

(1)Im Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsschritte unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe zu planen,
2.Vorgaben aus Unterlagen umzusetzen,
3.Arbeitsplätze einzurichten,
4.Werkstücke und Bauteile mit manuellen und maschinellen Bearbeitungstechniken herzustellen und zu restaurieren,
5.programmierbare Maschinen einzurichten und zu bedienen,
6.Verfahren zum Versetzen und zum Verlegen von Werkstücken und Bauteilen anzuwenden,
7.Fehler und Schäden zu erkennen und zu dokumentieren und
8.Herstellungsverfahren und Restaurierungsschritte zu unterscheiden.
(2)Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3)Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 STMSTBAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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