§ 19 – Prüfungsbereiche

STMSTBAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin

Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit,
2.Ausführen eines Auftrages,
3.Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten,
4.Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten sowie
5.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 STMSTBAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 19 STMSTBAUSBV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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