§ 111a – Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
STPO · Strafprozeßordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 18.12.2025 – 4 StR 121/25ECLI:DE:BGH:2025:181225B4STR121.25.0
- BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 23.06.2021 – 2 BvQ 63/21ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210623.2bvq006321
- BVerwG, Beschl. v. 16.12.2020 – 2 WDB 9/20ECLI:DE:BVerwG:2020:161220B2WDB9.20.0
Bei der Überprüfung einer truppendienstgerichtlichen Entscheidung nach § 126 Abs. 5 Satz 3 WDO über die Aufrechterhaltung einer auf § 126 Abs. 2 Satz 1 WDO gestützten Einbehaltensanordnung ist grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung auszugehen. Ergibt sich dabei, dass die Einbehaltensanordnung aufzuheben ist, ist weiter zu prüfen, ob sie auch schon zuvor rechtswidrig war und deshalb rückwirkend aufzuheben ist.
- BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 20.05.2020 – 2 BvQ 28/20
- BVerwG, Beschl. v. 16.01.2020 – 3 B 51/18ECLI:DE:BVerwG:2020:160120B3B51.18.0
1. Unionsrecht gebietet nicht, einen ausländischen EU-Führerschein anzuerkennen, der in der Zeit der vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, wenn sowohl die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO als auch die nachfolgende Entziehung nach § 69 Abs. 1 StGB aus Gründen gerechtfertigt waren, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des ausländischen EU-Führerscheins bereits vorlagen (vgl. EuGH, Urteile vom 20. November 2008 - C-1/07, Weber [ECLI:EU:C:2008:640] - Slg. I-8571 Rn. 41 und vom 13. Oktober 2011 - C-224/10, Apelt [ECLI:EU:C:2011:655] - Slg. I-9601 Rn. 50). 2. Das Recht, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, lebt nicht automatisch wieder auf, wenn die im Zusammenhang mit der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis angeordnete Sperrfrist abgelaufen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 3 C 1.13 - BVerwGE 149, 74 Rn. 31 ff.). 3. Zu der Frage, ob die Eingangsformel der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) den Anforderungen des Zitiergebots (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG) genügt.
- BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 08.07.2019 – 2 BvQ 55/19ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20190708.2bvq005519
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 08.11.2017 – 2 BvR 2129/16ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171108.2bvr212916
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 11.06.2010 – 2 BvR 1046/08ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100611.2bvr104608
- BVerwG, Urt. v. 25.02.2010 – 3 C 16/09
Dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins kann das Recht aberkannt werden, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn Ermittlungen bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaates von dort herrührende unbestreitbare Informationen ergeben, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte. - wie Urteil vom selben Tage in der Sache BVerwG 3 C 15.09 -
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