§ 111c – Vollziehung der Beschlagnahme
STPO · Strafprozeßordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 03.08.2022 – 6 B 42/22
- BGH, Beschl. v. 09.03.2021 – 6 StR 48/21ECLI:DE:BGH:2021:090321B6STR48.21.0
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 13.08.2018 – 2 BvR 745/14ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180813.2bvr074514
- BGH, Urt. v. 04.12.2014 – 4 StR 60/14
1. Eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO setzt nicht voraus, dass eine Beschlagnahme nach § 111c StPO vorgenommen oder ein Arrest nach § 111d StPO (wirksam) angeordnet wurde und/oder im Zeitpunkt der Feststellung, also des Urteils, noch besteht. 2. Der Umstand, dass über das Vermögen eines von der Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO Betroffenen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, steht dieser Feststellung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Staat hierdurch (lediglich) - aufschiebend bedingt - einen Zahlungsanspruch erwirbt.
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