§ 111d – Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen

STPO · Strafprozeßordnung

(1)Die Vollziehung der Beschlagnahme eines Gegenstandes hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Wirkung der Beschlagnahme wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen nicht berührt; Maßnahmen nach § 111c können in einem solchen Verfahren nicht angefochten werden.
(2)Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem Betroffenen zurückgegeben werden, wenn er einen den Wert der Sache entsprechenden Geldbetrag beibringt. Der beigebrachte Betrag tritt an die Stelle der Sache. Sie kann dem Betroffenen auch unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Abschluss des Verfahrens überlassen werden; die Maßnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene Sicherheit leistet oder bestimmte Auflagen erfüllt.
(3)Beschlagnahmtes Bargeld kann hinterlegt oder auf ein Konto der Justiz eingezahlt werden. Der mit der Einzahlung entstandene Auszahlungsanspruch tritt an die Stelle des Bargeldes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 21.05.2024 – 4 StR 502/23ECLI:DE:BGH:2024:210524B4STR502.23.0
  • BAG, Urt. v. 14.06.2023 – 8 AZR 160/22ECLI:DE:BAG:2023:140623.U.8AZR160.22.0
  • BGH, Beschl. v. 14.06.2023 – 1 StR 327/22ECLI:DE:BGH:2023:140623B1STR327.22.0

    1. Nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB beiseite geschaffte oder verheimlichte Gegenstände oder wirtschaftliche Vorteile sind Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB. 2. Gegenstände, die der Täter oder ein Einziehungsbeteiligter als Wertersatz hinterlegt hat, um die Freigabe eines beschlagnahmten Rechts zu bewirken, unterliegen, ungeachtet dessen, dass insoweit § 111d Abs. 2 Satz 2 StPO keine (analoge) Anwendung findet, der Einziehung, sofern das später erkennende Gericht die Voraussetzungen der Einziehung des beschlagnahmten Rechts feststellt.

  • BGH, Beschl. v. 25.08.2021 – 3 StR 148/21ECLI:DE:BGH:2021:250821B3STR148.21.0
  • BGH, Urt. v. 13.09.2018 – III ZR 339/17ECLI:DE:BGH:2018:130918UIIIZR339.17.0

    1. Der von einem rechtmäßigen Sicherungsarrest nach der Strafprozessordnung (Rückgewinnungshilfe) Betroffene hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen enteignenden Eingriffs, soweit es um die entgangene Nutzung des vom Arrest erfassten Gegenstands oder des zur Abwendung des Arrestvollzugs hinterlegten Geldbetrages geht und sich die Dauer der Maßnahme in einem angemessenen Rahmen hält. 2. § 945 ZPO findet auf den dinglichen Arrest nach § 111d StPO (in der Fassung vom 1. April 1987) weder unmittelbar noch analog Anwendung.

  • BGH, Beschl. v. 04.05.2017 – 2 StR 30/17ECLI:DE:BGH:2017:040517B2STR30.17.0
  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 17.04.2015 – 2 BvR 1986/14ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150417.2bvr198614
  • BGH, Urt. v. 04.12.2014 – 4 StR 60/14

    1. Eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO setzt nicht voraus, dass eine Beschlagnahme nach § 111c StPO vorgenommen oder ein Arrest nach § 111d StPO (wirksam) angeordnet wurde und/oder im Zeitpunkt der Feststellung, also des Urteils, noch besteht. 2. Der Umstand, dass über das Vermögen eines von der Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO Betroffenen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, steht dieser Feststellung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Staat hierdurch (lediglich) - aufschiebend bedingt - einen Zahlungsanspruch erwirbt.

  • BGH, Beschl. v. 03.06.2014 – KRB 2/14
  • BFH, Urt. v. 08.10.2013 – X R 3/10

    NV: Nachforderungszinsen sind nicht allein deshalb wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, weil der Steuerpflichtige vorhandene Liquidität als Sicherheit zur Außervollzugsetzung eines Haftbefehls verwendet oder Vermögen aufgrund eines strafprozessualen dinglichen Arrests sichergestellt wird.

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