Anlage 2 – Tierarten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes

TIERHALTKENNZG · Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 220, S. 22)
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Tierart Kategorie von Tieren
Schwein Tiere der Art Sus scrofa f. domestica, die zur Schlachtung bestimmt sind, im Alter von zehn Wochen bis zur Schlachtung (Mastschwein)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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