§ 6 – Anfechtung des Verbotsvollzugs
VEREINSG · Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 19.12.2025 – 6 A 6.23ECLI:DE:BVerwG:2025:191225U6A6.23.0
1. Verfügungen, die ihrem materiellen Gehalt nach kein Vereinsverbot enthalten, sondern - wie die Beschlagnahme und Einziehung konkret bezeichneter Vermögensgegenstände - den Vollzug eines bereits ausgesprochenen Organisationsverbots betreffen, werden nicht von der besonderen Zuständigkeitsregelung des § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erfasst. 2. Die vom Bundesverfassungsgericht für Parteiverbots- und Finanzierungsausschlussverfahren aus Art. 21 GG entwickelten verfahrensrechtlichen Vorkehrungen in Form einer rechtzeitigen "Abschaltung" von V-Leuten und einer allgemeinen Darlegung der "Quellenfreiheit" des Erkenntnismaterials sind nicht auf das behördliche oder gerichtliche Verfahren über das Verbot einer Vereinigung nach Art. 9 Abs. 1 GG i. V. m. § 3 Abs. 1 VereinsG zu übertragen. 3. Das Gericht hat bei konkreten Hinweisen auf eine mögliche Beeinträchtigung des Grundsatzes des rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) geeignete Vorkehrungen gegen die gezielte Ausspähung der Prozessstrategie der verbotenen Vereinigung zu treffen. Es hat darüber hinaus erforderlichenfalls aufzuklären, ob das vorhandene Erkenntnismaterial durch den Einsatz staatlich gelenkter Akteure belastet ist und im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung herangezogen werden kann. 4. Die Existenz eines übergeordneten Hauptvereins lässt sich nicht allein aus einer engen Koordinierung, Abstimmung und Vernetzung zwischen im Übrigen autonom agierenden Personenzusammenschlüssen ableiten.
- BVerwG, Beschl. v. 10.06.2020 – 6 AV 8/19ECLI:DE:BVerwG:2020:100620B6AV8.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 10.06.2020 – 6 AV 2/19ECLI:DE:BVerwG:2020:100620B6AV2.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 10.06.2020 – 6 AV 7/19ECLI:DE:BVerwG:2020:100620B6AV7.19.0
1. Gegen die gerichtliche Anordnung einer Postbeschlagnahme im Zuge eines vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder zur Sicherstellung des beschlagnahmten Vermögens einer verbotenen Vereinigung steht dem Betroffenen nachträglicher Rechtsschutz nur in entsprechender Anwendung des § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO offen. 2. Die Zuständigkeit für ein solches Rechtsschutzbegehren geht nicht in entsprechender Anwendung des § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO auf das für die Anfechtungsklage gegen die Verbotsverfügung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zuständige Bundesverwaltungsgericht über. 3. Die Anordnung vereinsrechtlicher Ermittlungsmaßnahmen durch das Verwaltungsgericht setzt voraus, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein durch Tatsachen begründeter Anlass für die Annahme besteht, dass ein Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG besteht und ein Verbotsgrund gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG vorliegen kann. Dieser begründete Anlass entspricht qualitativ dem Anfangsverdacht als Anlass für strafprozessuale Zwangsmaßnahmen (§ 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO). 4. Vereinsrechtliche Ermittlungsmaßnahmen gegen einzelne Personen können regelmäßig zur Klärung dieser Fragen beitragen, wenn es sich vermutlich um führende Mitglieder des Vereins handelt. 5. Dieser Beurteilungsmaßstab ist auch anzuwenden, wenn solche Maßnahmen zum Zwecke der Sicherstellung des Vereinsvermögens angeordnet werden. Neben der auf konkrete Tatsachen gestützten Erwartung, Vereinsvermögen aufzufinden, bedarf es zusätzlich eines vollziehbaren Verbotsbescheids und einer vollziehbaren Beschlagnahme des Vereinsvermögens.
- BVerwG, Beschl. v. 10.06.2020 – 6 AV 3/19ECLI:DE:BVerwG:2020:100620B6AV3.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 10.06.2020 – 6 AV 1/19ECLI:DE:BVerwG:2020:100620B6AV1.19.0
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 VEREINSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
Kann ich § 6 VEREINSG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.