§ 8 – Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen
VEREINSG · Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 19.09.2023 – 6 A 12/21ECLI:DE:BVerwG:2023:190923U6A12.21.0
1. Die Einordnung einer Vereinigung als identitätswahrende Nachfolgeorganisation eines für ein Verbot anstehenden oder bereits verbotenen Vereins setzt voraus, dass zwischen den beiden Gruppierungen im Wesentlichen eine organisatorische, personelle sowie - bei einer gebietlichen Struktur - gebietliche Identität besteht, wobei diese Voraussetzungen kumulativ und offensichtlich vorliegen müssen. 2. Für die Frage der Fortexistenz eines Vereins im vereinsgesetzlichen Sinne sind die zivilrechtlichen Regelungen über den Beginn und das Ende eines Vereins grundsätzlich ohne Bedeutung; ein Verein besteht so lange fort, wie die Merkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG faktisch erfüllt sind. 3. Ein Verein im vereinsgesetzlichen Sinne existiert nicht mehr, wenn ihn alle seine Mitglieder faktisch endgültig verlassen haben und das Vereinsvermögen tatsächlich vollständig liquidiert ist. 4. Die Verbotsbehörde und das Verwaltungsgericht können sich Feststellungen, die ein Strafgericht in Bezug auf für ein Vereinsverbot zu beurteilende strafrechtlich relevante Verhaltensweisen getroffen hat, soweit sie diese für überzeugend halten, zu eigen machen, selbst wenn das Strafurteil noch nicht rechtskräftig ist. 5. Ein Verein im Sinne des Vereinsrechts kann zugleich Mitglied und Teilorganisation eines umfassenden Verbandes sein.
- BVerwG, Urt. v. 17.05.2023 – 6 C 5/21ECLI:DE:BVerwG:2023:170523U6C5.21.0
1. Das Vereinsvermögen ist grundsätzlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen. Ausgenommen vom Vereinsvermögen sind jedoch - abgesehen von Treuhandkonstellationen - Sachen, die erkennbar im Eigentum Dritter stehen. 2. Der vereinsrechtliche Zugriff auf Sachen Dritter, die dem Verein zur Förderung dessen verfassungswidriger Bestrebungen überlassen worden sind, erfordert den Gewahrsam des Vereins an diesen Sachen noch im Verbotszeitpunkt. 3. Für den Förderungsvorsatz des Dritten reicht Eventualvorsatz aus. Er muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen einschließlich der Überlassung der Sache an einen Verein.
- BVerwG, Urt. v. 14.12.2022 – 6 A 6/21ECLI:DE:BVerwG:2022:141222U6A6.21.0
1. Die Ersatzorganisation ist ein Personenzusammenschluss, der an Stelle der verbotenen Vereinigung deren verfassungswidrige Nah-, Teil- oder Endziele ganz oder teilweise, kürzere oder längere Zeit, örtlich oder überörtlich, offen oder verhüllt weiterverfolgt oder weiterverfolgen will. Sie muss davon geprägt sein, die Ziele der verbotenen Vereinigung weiterzuverfolgen. 2. Der in § 8 Abs. 1 VereinsG enthaltene Begriff der Organisation ist erfüllt, wenn sich innerhalb des Bundesgebiets mehrere Personen zur Verfolgung gemeinsamer verfassungsfeindlicher Ziele im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG auf eine gewisse Dauer zusammengeschlossen haben oder mit ihrem Willen zusammengeschlossen worden sind. Die Organisation kann lockerer gefügt sein als eine Vereinigung oder ein Verein. 3. Die Bildung einer Ersatzorganisation (§ 8 Abs. 1 Alt. 1 VereinsG) liegt vor, wenn eine Organisation nach dem Zeitpunkt der äußeren Wirksamkeit des nach § 3 VereinsG ausgesprochenen Vereinsverbots gegründet wird und sie von ihrem Beginn an die verfassungswidrigen Bestrebungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG der verbotenen Vereinigung weiterverfolgt. § 8 Abs. 1 Alt. 2 VereinsG ist anzuwenden, wenn eine Organisation nach ihrer Gründung zunächst keine oder anderweitige, aus Sicht des Vereinsgesetzes unerhebliche Aktivitäten entfaltet hat und erst später die verfassungswidrigen Bestrebungen der verbotenen Vereinigung weiterverfolgt.
- BVerwG, Beschl. v. 09.06.2022 – 6 VR 2/21ECLI:DE:BVerwG:2022:090622B6VR2.21.0
- BVerwG, Urt. v. 26.01.2022 – 6 A 7/19ECLI:DE:BVerwG:2022:260122U6A7.19.0
1. § 17 VereinsG erfasst Gesellschaften mit beschränkter Haftung unabhängig von der Zahl ihrer Gründer und Gesellschafter, sodass er auch bei der sog. Einpersonen-GmbH anzuwenden ist. 2. Nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit können gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 VereinsG auch nach Erlass des Verbots der Gesamtvereinigung in die Verbotsverfügung einbezogen werden (Anschluss an BVerwG, Gerichtsbescheid vom 3. April 2003 - 6 A 12.02 - KirchE 43, 216). 3. Verletzt die Behörde schuldhaft ihre Pflicht zur wahrheitsgetreuen und vollständigen Aktenführung, kann im gerichtlichen Verfahren nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung von einer Umkehr der Beweislast auszugehen sein.
- BVerwG, Beschl. v. 21.09.2020 – 6 VR 1/20, 6 VR 1/20 (6 A 5/20)ECLI:DE:BVerwG:2020:210920B6VR1.20.0
- BVerwG, Beschl. v. 23.02.2018 – 1 VR 11/17, 1 VR 11/17 (1 A 14/16)ECLI:DE:BVerwG:2018:230218B1VR11.17.0
- BVerwG, Urt. v. 04.11.2016 – 1 A 5/15ECLI:DE:BVerwG:2016:041116U1A5.15.0
Einzelne Personen können eine vereinsrechtliche Verbotsverfügung im eigenen Namen nur dann anfechten, wenn die Verbotsverfügung zu ihren Händen ergangen ist und sie in materieller Hinsicht geltend machen, sie bildeten keinen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG. Trifft dieser Einwand zu, ist die Verfügung aufzuheben; ansonsten ist die Klage abzuweisen, ohne dass das Vorliegen von Verbotsgründen nach § 3 Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG zu prüfen ist.
- BVerwG, Urt. v. 04.11.2016 – 1 A 6/15ECLI:DE:BVerwG:2016:041116U1A6.15.0
Zur Teilorganisationseigenschaft eines deutschen Chapters einer ausländischen Rockervereinigung ("Satudarah MC Tigatanah").
- BVerwG, Beschl. v. 26.04.2016 – 1 A 9/15ECLI:DE:BVerwG:2016:260416B1A9.15.0
1. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erstreckt sich auf Vereins- und ihnen gleichzustellende Betätigungsverbote durch das Bundesministerium des Innern, nicht jedoch auf Verfügungen, die lediglich den Vollzug eines bereits ausgesprochenen Organisationsverbots betreffen. 2. Ein Rechtsstreit ist auch nach Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nach § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht zur eigenverantwortlichen Entscheidung zu verweisen.
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