§ 9 – Kennzeichenverbot
VEREINSG · Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 27.06.2024 – 6 B 3/24ECLI:DE:BVerwG:2024:270624B6B3.24.0
Auch ein Abbild einer Person (hier: Abdullah Öcalan) kann ein Kennzeichen im Sinne von § 9 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG sein.
- BVerwG, Urt. v. 14.12.2022 – 6 A 6/21ECLI:DE:BVerwG:2022:141222U6A6.21.0
1. Die Ersatzorganisation ist ein Personenzusammenschluss, der an Stelle der verbotenen Vereinigung deren verfassungswidrige Nah-, Teil- oder Endziele ganz oder teilweise, kürzere oder längere Zeit, örtlich oder überörtlich, offen oder verhüllt weiterverfolgt oder weiterverfolgen will. Sie muss davon geprägt sein, die Ziele der verbotenen Vereinigung weiterzuverfolgen. 2. Der in § 8 Abs. 1 VereinsG enthaltene Begriff der Organisation ist erfüllt, wenn sich innerhalb des Bundesgebiets mehrere Personen zur Verfolgung gemeinsamer verfassungsfeindlicher Ziele im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG auf eine gewisse Dauer zusammengeschlossen haben oder mit ihrem Willen zusammengeschlossen worden sind. Die Organisation kann lockerer gefügt sein als eine Vereinigung oder ein Verein. 3. Die Bildung einer Ersatzorganisation (§ 8 Abs. 1 Alt. 1 VereinsG) liegt vor, wenn eine Organisation nach dem Zeitpunkt der äußeren Wirksamkeit des nach § 3 VereinsG ausgesprochenen Vereinsverbots gegründet wird und sie von ihrem Beginn an die verfassungswidrigen Bestrebungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG der verbotenen Vereinigung weiterverfolgt. § 8 Abs. 1 Alt. 2 VereinsG ist anzuwenden, wenn eine Organisation nach ihrer Gründung zunächst keine oder anderweitige, aus Sicht des Vereinsgesetzes unerhebliche Aktivitäten entfaltet hat und erst später die verfassungswidrigen Bestrebungen der verbotenen Vereinigung weiterverfolgt.
- BVerwG, Beschl. v. 21.09.2020 – 6 VR 1/20, 6 VR 1/20 (6 A 5/20)ECLI:DE:BVerwG:2020:210920B6VR1.20.0
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 09.07.2020 – 1 BvR 2067/17, 1 BvR 423/18, 1 BvR 424/18ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200709.1bvr206717
- BGH, Beschl. v. 02.05.2019 – 3 StR 47/19ECLI:DE:BGH:2019:020519B3STR47.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 23.02.2018 – 1 VR 11/17, 1 VR 11/17 (1 A 14/16)ECLI:DE:BVerwG:2018:230218B1VR11.17.0
- BVerwG, Beschl. v. 10.01.2018 – 1 VR 14/17ECLI:DE:BVerwG:2018:100118B1VR14.17.0
Eine dem verbotenen Verein nicht eingegliederte selbständige Organisation ist zur Anfechtung einer gegenüber dem Verein ergangenen Verfügung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG nicht befugt. Eine Anfechtungsbefugnis ergibt sich auch nicht aus dem Verbot, Kennzeichen zu verwenden, die jenen des verbotenen Vereins im Wesentlichen gleichen (§ 9 Abs. 3 VereinsG).
- BVerwG, Urt. v. 04.11.2016 – 1 A 5/15ECLI:DE:BVerwG:2016:041116U1A5.15.0
Einzelne Personen können eine vereinsrechtliche Verbotsverfügung im eigenen Namen nur dann anfechten, wenn die Verbotsverfügung zu ihren Händen ergangen ist und sie in materieller Hinsicht geltend machen, sie bildeten keinen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG. Trifft dieser Einwand zu, ist die Verfügung aufzuheben; ansonsten ist die Klage abzuweisen, ohne dass das Vorliegen von Verbotsgründen nach § 3 Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG zu prüfen ist.
- BVerwG, Urt. v. 04.11.2016 – 1 A 6/15ECLI:DE:BVerwG:2016:041116U1A6.15.0
Zur Teilorganisationseigenschaft eines deutschen Chapters einer ausländischen Rockervereinigung ("Satudarah MC Tigatanah").
- BVerwG, Urt. v. 07.01.2016 – 1 A 3/15ECLI:DE:BVerwG:2016:070116U1A3.15.0
1. Für eine organisierte Willensbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG reicht eine auf faktischer Unterwerfung beruhende autoritäre Organisationsstruktur. 2. Auch eine einzelne Straftat kann für sich genommen einen hinreichend schweren Anlass für ein Vereinsverbot begründen, etwa wenn sich aus ihr die durch ein Vereinsverbot zu begrenzende Gefahr einer weiteren, Rechtsgüter verletzenden Selbstbehauptung gegenüber konkurrierenden Vereinigungen ergibt.
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 VEREINSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
Kann ich § 9 VEREINSG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.