§ 81
VWGO · Verwaltungsgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 07.04.2026 – 1 WNB 11.25ECLI:DE:BVerwG:2026:070426B1WNB11.25.0
- BGH, Beschl. v. 09.05.2025 – AnwZ (Brfg) 10/25ECLI:DE:BGH:2025:090525BANWZ.BRFG.10.25.0
- BGH, Beschl. v. 29.04.2025 – AnwZ (Brfg) 46/24ECLI:DE:BGH:2025:290425BANWZ.BRFG.46.24.0
- BGH, Beschl. v. 28.03.2024 – AnwZ (Brfg) 3/24ECLI:DE:BGH:2024:280324BANWZ.BRFG.3.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 21.12.2023 – 2 B 2/23ECLI:DE:BVerwG:2023:211223B2B2.23.0
Die elektronisch übermittelte Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, die auf allen Seiten in großer Schrift und deutlich erkennbar als "Entwurf" gekennzeichnet ist, wahrt nicht die erforderliche Schriftform.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 07.09.2023 – 6 E 50/23
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 21.09.2021 – 3 A 542/20
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 24.06.2021 – 6 B 236/21
- BVerwG, Urt. v. 25.01.2021 – 9 C 8/19ECLI:DE:BVerwG:2021:250121U9C8.19.0
1. Die Belehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO über den Sitz des Gerichts, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, erfordert auch bei einer Bekanntgabe des Verwaltungsakts im Ausland nicht die Angabe des Staates, in dem das Gericht seinen Sitz hat. 2. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, nach der im Einklang mit dem Wortlaut von § 81 Abs. 1 VwGO in der Fassung des Justizkommunikationsgesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) die Klage schriftlich oder zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann, ist nicht deshalb im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig erteilt, weil sie nicht auf die Möglichkeit einer Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument hinweist. 3. § 55a Abs. 1 VwGO in der Fassung des Justizkommunikationsgesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) schafft keine eigenständige elektronische Form der Klageerhebung. Die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die den Anforderungen von § 55a Abs. 1 VwGO entspricht, genügt vielmehr dem Schriftformerfordernis. Wird die Klageschrift gemäß § 55a Abs. 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt, ist die Klage im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO schriftlich erhoben.
- 1. Zeigt der Prüfvermerk zu einem von einer Behörde übermittelten elektronischen Dokument an, dass es nur „per EGVP“ versandt wurde, so fehlt nicht nur der Nachweis, dass die Behörde ihr besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo) genutzt hat, sondern es ist nach-gewiesen, dass kein sicherer Übermittlungsweg vorliegt. Die Urheberschaft und der Wille des Berechtigten, das elektronische Dokument in den Rechtsverkehr zu bringen, lassen sich dann nicht hinreichend sicher feststellen. 2. Es obliegt der Behörde, durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur elektronische Dokumente ihren Machtbereich verlassen, die den Anforderungen des § 55a VwGO genügen. Die Unkenntnis, dass ihr EDV-System den für den Versand aus ihrem beBPo nötigen Herkunftsnachweis nicht beigefügt hat, entlastet sie nicht. 3. Aus Gründen prozessualer Fürsorge haben Gerichte auf offenkundige Mängel bei der elektronischen Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes hinzuweisen. Von einer Fristversäumung entlastet das aber nur, wenn der Hinweis im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch rechtzeitig vor Fristablauf zu erwarten war. 4. Ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Ausgangsgericht zu stellen, ist ein gerichtlicher Hinweis auf offenkundige Mängel der elektronischen Übermittlung erst nach Eingang der Akten im ordnungsgemäßen Geschäftsgang beim Berufungsgericht zu erwarten.
1. Zeigt der Prüfvermerk zu einem von einer Behörde übermittelten elektronischen Dokument an, dass es nur „per EGVP“ versandt wurde, so fehlt nicht nur der Nachweis, dass die Behörde ihr besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo) genutzt hat, sondern es ist nach-gewiesen, dass kein sicherer Übermittlungsweg vorliegt. Die Urheberschaft und der Wille des Berechtigten, das elektronische Dokument in den Rechtsverkehr zu bringen, lassen sich dann nicht hinreichend sicher feststellen. 2. Es obliegt der Behörde, durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur elektronische Dokumente ihren Machtbereich verlassen, die den Anforderungen des § 55a VwGO genügen. Die Unkenntnis, dass ihr EDV-System den für den Versand aus ihrem beBPo nötigen Herkunftsnachweis nicht beigefügt hat, entlastet sie nicht. 3. Aus Gründen prozessualer Fürsorge haben Gerichte auf offenkundige Mängel bei der elektronischen Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes hinzuweisen. Von einer Fristversäumung entlastet das aber nur, wenn der Hinweis im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch rechtzeitig vor Fristablauf zu erwarten war. 4. Ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Ausgangsgericht zu stellen, ist ein gerichtlicher Hinweis auf offenkundige Mängel der elektronischen Übermittlung erst nach Eingang der Akten im ordnungsgemäßen Geschäftsgang beim Berufungsgericht zu erwarten.
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