§ 25 – Beschlussfassung

WEG · Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht

(1)Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2)Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
(3)Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.
(4)Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 rechtskräftig verurteilt ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 25 WEG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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