§ 27 – Aufgaben und Befugnisse des Verwalters

WEG · Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht

(1)Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die 1.untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2.zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.
(2)Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 27 WEG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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