§ 26 – Bestellung und Abberufung des Verwalters
WEG · Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 23.01.2020 – V ZB 70/19ECLI:DE:BGH:2020:230120BVZB70.19.0
Dem Notar steht für die Beglaubigung einer Unterschrift auch dann nur eine Gebühr nach Nr. 25100 oder Nr. 25101 zu, wenn der unterzeichnete Text mehrere Erklärungen enthält, die verschiedene Gegenstände betreffen.
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