(Fundstelle: BGBl.
I 2018, 2464 - 2465) Stand Ende
Institutsnummer Prüfziffer Name Ort
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro)
Aktiva
Barreserve
0110 aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld 0110
Forderungen an Kreditinstitute
0210 aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld 0210
darunter:
0211 auf Treuhandkonten 0211
aus sonstigen Tätigkeiten
0221 täglich fällig 0221
0222 andere Forderungen 0222
Forderungen an Kunden
0310 aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld 0310
darunter:
0311 aus Provisionen 0311
0312 aus Krediten 0312
darunter:
0313 aus Kreditkarten-geschäften 0313
Forderungen an Instituten im Sinne des § 1 Absatz 3 ZAG
0410 aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld 0410
0420 aus sonstigen Tätigkeiten 0420
Summe: (0410 + 0420) 0400
Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
Geldmarktpapiere
0511 aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld 0511
Anleihen und Schuld-verschreibungen
0521 aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld 0521
Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
0610 aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld 0610
Beteiligungen
0710 aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld 0710
darunter:
0711 an Kreditinstituten 0711
0712 an Finanzdienst-leistungsinstituten 0712
0713 an Instituten im Sinne des § 1 Absatz 3 ZAG 0713
aus sonstigen Tätigkeiten
darunter:
0723 an Instituten im Sinne des § 1 Absatz 3 ZAG 0723
Anteile an verbundenen Unternehmen
0810 aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld 0810
darunter:
0811 an Kreditinstituten 0811
0812 an Finanzdienst-leistungsinstituten 0812
0813 an Instituten im Sinne des § 1 Absatz 3 ZAG 0813
aus sonstigen Tätigkeiten
darunter:
0823 an Instituten im Sinne des § 1 Absatz 3 ZAG 0823
Immaterielle Anlagewerte
0910 aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld 0910
Sachanlagen
1010 aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld 1010
Sonstige Vermögensgegenstände
1210 aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld 1210
Rechnungsabgrenzungsposten
1310 aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld 1310
Aktive latente Steuern 1400
Aktiver Unterschiedsbetrag aus derVermögensverrechnung 1600
Passiva
Verbindlichkeiten gegenüber Kredit-instituten
1810 aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld 1810
davon:
1811 täglich fällig 1811
1812 mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist 1812
aus sonstigen Tätigkeiten
davon:
1821 täglich fällig 1821
1822 mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist 1822
Verbindlichkeiten gegenüber Kunden
1910 aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld 1910
davon:
1911 Verbindlichkeiten zur Ausführung von Zahlungsvorgängen 1911
darunter:
1912 auf Zahlungskonten 1912
darunter:
1913 aus der Ausgabe von E-Geld 1913
Verbindlichkeiten gegenüber Zahlungsinstituten
2010 aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld 2010
2020 aus sonstigen Tätigkeiten 2020
Summe: (2010 + 2020) 2000
Sonstige Verbindlichkeiten
2110 aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld 2110
Rechnungsabgrenzungsposten
2210 aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld 2210
Rückstellungen
2310 aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld 2310
Passive latente Steuern 2400
Nachrangige Verbindlichkeiten
2510 aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld 2510
Unwiderrufliche Kreditzusagen
3010 aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld 3010
Eventualverbindlichkeiten
3110 aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld 3110
Kontrollsumme:(0110 + 0210 + 0221 + 0222 + 0310 + 0400 + 0511 + 0521 + 0610 + 0710 + 0723 + 0810 + 0823 + 0910 + 1010 + 1210 + 1310 + 1400 + 1600 + 1810 + 1821 + 1822 + 1910 + 2000 + 2110 + 2210 + 2310 + 2400 + 2510 + 3010 + 3110) 9010
Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Aktiv- und Passivpositionen (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweils von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“) in Euro umzurechnen.
Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen.
Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden.
In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt, das heißt ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitzlandes, in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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