§ 234 – Wiedereinsetzungsfrist

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2)Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3)Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BAG, Beschl. v. 04.03.2026 – 5 AZB 26/25ECLI:DE:BAG:2026:040326.B.5AZB26.25.0

    Eine Rechtsmittel(begründungs)frist wird nicht durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPO) der Verwaltung des Rechtsmittelgerichts gewahrt.

  • BGH, Beschl. v. 04.03.2026 – XII ZB 524/25ECLI:DE:BGH:2026:040326BXIIZB524.25.0

    1. Durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird fingiert, dass eine verspätete bzw. eine versäumte und innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholte Verfahrenshandlung rechtzeitig vorgenommen wurde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04; FamRZ 2005, 791 und an Senatsbeschluss vom 8. Oktober 1986 - VIII ZB 41/86, BGHZ 98, 325 = NJW 1987, 327). 2. Die gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt rückwirkend nur die nachteiligen Folgen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist, heilt jedoch nicht sonstige Mängel der versäumten Verfahrenshandlung.

  • BGH, Beschl. v. 15.01.2026 – I ZB 60/25ECLI:DE:BGH:2026:150126BIZB60.25.0
  • BGH, Beschl. v. 14.10.2025 – VIII ZR 114/25ECLI:DE:BGH:2025:141025BVIIIZR114.25.0
  • BGH, Beschl. v. 20.08.2025 – VII ZB 16/24ECLI:DE:BGH:2025:200825BVIIZB16.24.0

    1. Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 - VI ZB 22/23, MDR 2024, 927; Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23, NJW 2024, 1660; Beschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512). 2a. Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihre Schriftsätze alsbald nach ihrem Eingang bei Gericht zur Kenntnis genommen werden und offensichtliche äußere formale Mängel dabei nicht unentdeckt bleiben. Unterbleibt ein gebotener Hinweis des Gerichts, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang so rechtzeitig hätte erfolgen müssen, dass es der Partei noch möglich gewesen wäre, die Frist zu wahren. 2b. Mit Blick auf den Transfervermerk einschließlich des darin enthaltenen "Vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises" besteht eine einfache und wenig Zeitaufwand erfordernde Möglichkeit zu prüfen, ob ein aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandter Schriftsatz einfach elektronisch signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht wurde. Hierzu gehört für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch die Prüfung, ob die Person, die das Dokument elektronisch signiert hat, mit derjenigen identisch ist, die Inhaberin des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist.

  • BGH, Beschl. v. 06.08.2025 – XII ZB 103/25ECLI:DE:BGH:2025:060825BXIIZB103.25.0
  • BGH, Beschl. v. 05.08.2025 – VIII ZA 7/24ECLI:DE:BGH:2025:050825BVIIIZA7.24.0
  • BGH, Beschl. v. 09.07.2025 – IV ZB 15/25ECLI:DE:BGH:2025:090725BIVZB15.25.0
  • BGH, Beschl. v. 01.07.2025 – VI ZB 59/24ECLI:DE:BGH:2025:010725BVIZB59.24.0

    1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den von der Partei vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Fristversäumnis von ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war. 2. Der Rechtsmittelführer ist generell mit dem Risiko belastet, dass das Rechtsmittelgericht in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist (teilweise) versagt. Ohne Verschulden im Sinne von § 233 ZPO handelt der Rechtsanwalt daher nur dann, wenn (und soweit) er auf die Fristverlängerung vertrauen durfte, das heißt, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Das setzt neben der Zulässigkeit die Vollständigkeit des Fristverlängerungsantrags voraus. Hierzu gehört - bei Fehlen der Einwilligung des Gegners - auch die Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO für die Notwendigkeit der Fristverlängerung. 3. Grundsätzlich können möglicherweise noch erfolgende Berichtigungen eines Urteils nach §§ 319, 320 ZPO oder Protokollberichtigungen keine erheblichen Gründe im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO für eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist darstellen.

  • BGH, Beschl. v. 26.06.2025 – IX ZA 17/24ECLI:DE:BGH:2025:260625BIXZA17.24.0

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