§ 236 – Wiedereinsetzungsantrag

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
(2)Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 26.03.2026 – I ZA 5/25ECLI:DE:BGH:2026:260326BIZA5.25.0
  • BGH, Beschl. v. 10.03.2026 – II ZB 15/25ECLI:DE:BGH:2026:100326BIIZB15.25.0

    1. Ein Nebenintervenient kann die Klage weder ändern noch erweitern (Anschluss an BAG, Beschluss vom 6. November 1973 - 1 ABR 15/73, BB 1974, 372). 2. Eine Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage ist einem Nebenintervenienten nicht möglich, da es sich insoweit um eine Klageänderung handelt, die seine Stellung als Unterstützer der Hauptpartei überschreitet.

  • BGH, Beschl. v. 04.03.2026 – XII ZB 524/25ECLI:DE:BGH:2026:040326BXIIZB524.25.0

    1. Durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird fingiert, dass eine verspätete bzw. eine versäumte und innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholte Verfahrenshandlung rechtzeitig vorgenommen wurde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04; FamRZ 2005, 791 und an Senatsbeschluss vom 8. Oktober 1986 - VIII ZB 41/86, BGHZ 98, 325 = NJW 1987, 327). 2. Die gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt rückwirkend nur die nachteiligen Folgen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist, heilt jedoch nicht sonstige Mängel der versäumten Verfahrenshandlung.

  • BAG, Beschl. v. 04.03.2026 – 5 AZB 26/25ECLI:DE:BAG:2026:040326.B.5AZB26.25.0

    Eine Rechtsmittel(begründungs)frist wird nicht durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPO) der Verwaltung des Rechtsmittelgerichts gewahrt.

  • BGH, Beschl. v. 29.01.2026 – V ZB 49/25ECLI:DE:BGH:2026:290126BVZB49.25.0
  • BGH, Beschl. v. 22.01.2026 – V ZB 35/25ECLI:DE:BGH:2026:220126BVZB35.25.0
  • BFH, Urt. v. 20.11.2025 – VI R 13/23ECLI:DE:BFH:2025:U.201125.VIR13.23.0

    1. NV: Steuerberater sind gemäß § 52d Satz 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verpflichtet, seit dem 01.01.2023 das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zu nutzen. 2. NV: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 56 FGO kann nicht gewährt werden, wenn das beSt nach Zugang des Registrierungsbriefs wegen einer nicht freigeschalteten Online-Ausweisfunktion verspätet eingerichtet wird und der Steuerberater dies zu vertreten hat.

  • BPatG, Beschl. v. 12.11.2025 – 26 W (pat) 8/25ECLI:DE:BPatG:2025:121125B26Wpat8.25.0
  • BGH, Beschl. v. 17.06.2025 – VIII ZB 54/24ECLI:DE:BGH:2025:170625BVIIIZB54.24.0

    1. Zu den von einem Rechtsanwalt zu treffenden organisatorischen Vorkehrungen zur Vermeidung möglicher Fristversäumnisse - hier: auf die Eintragung in den Fristenkalender bezogener Erledigungsvermerk in der Handakte und Reihenfolge der Eintragung einer Frist zunächst in den Fristenkalender und dann in die Handakte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, NJW-RR 2018, 58 Rn. 8; vom 29. Juni 2022 - XII ZB 9/22, FamRZ 2022, 1633 Rn. 9 f. und Beschluss vom 6. Februar 2018 - II ZB 14/17, juris Rn. 10; jeweils mwN) sowie Eintragung einer Vorfrist zur Rechtsmittelbegründungsfrist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2023 - XII ZB 418/22,NJW-RR 2023, 1284 Rn. 11; vom 24. Oktober 2023 - VI ZB 53/22, NJW-RR 2024, 266 Rn. 9; jeweils mwN). 2. Zum Entfallen der rechtlichen Erheblichkeit eines Anwaltsverschuldens infolge eines späteren, der Partei oder dem Anwalt nicht zuzurechnenden Ereignis (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2016 - XII ZB 684/14, NJW 2016, 1180 Rn. 25 ff.; vom 28. Januar 2021 - III ZB 86/19, NJW-RR 2021, 503 Rn. 10; vom 22. November 2022 - XI ZB 13/22, NJW 2023, 1224 Rn. 15 ff.).

  • BGH, Beschl. v. 08.05.2025 – V ZB 44/24ECLI:DE:BGH:2025:080525BVZB44.24.0

    Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kommt nicht in Betracht, wenn die Partei ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Wiedereinsetzung werde nicht beantragt, und daran nach einem Hinweis des Gerichts festhält.

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