§ 237 – Zuständigkeit für Wiedereinsetzung

ZPO · Zivilprozessordnung

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 01.07.2021 – V ZB 71/20ECLI:DE:BGH:2021:010721BVZB71.20.0
  • BAG, Urt. v. 03.07.2019 – 10 AZR 499/17ECLI:DE:BAG:2019:030719.U.10AZR499.17.0

    1. Für die Wiedereinsetzung in die mangels ordnungsgemäßer Unterschrift iSv. § 130 Nr. 6 ZPO versäumte Berufungs- oder Berufungsbegründungfrist ist es nicht erforderlich, die Prozesshandlung nachzuholen, wenn die säumige Partei formwirksam Revision eingelegt hat und der Mangel erstmals vom Revisionsgericht festgestellt wird. 2. Der Verzug des Arbeitgebers mit der Zahlung von Beiträgen zu den Sozialkassen des Baugewerbes ist auch dann verschuldet iSv. § 286 Abs. 4 BGB, wenn die tarifliche Beitragspflicht auf einer rückwirkenden gesetzlichen Grundlage beruht, die an die Stelle einer für unwirksam erklärten Allgemeinverbindlicherklärung tritt.

  • BGH, Beschl. v. 06.12.2017 – XII ZB 107/17ECLI:DE:BGH:2017:061217BXIIZB107.17.0

    1. Vor der Verwerfung einer Beschwerde in einer Ehe- und Familienstreitsache wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist ist dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör zu gewähren. 2. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist hat grundsätzlich das Beschwerdegericht zu entscheiden. Das gilt auch dann, wenn die Beschwerde bereits als unzulässig verworfen worden ist.

  • BAG, Urt. v. 18.02.2016 – 8 AZR 426/14ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.8AZR426.14.0
  • BGH, Beschl. v. 26.01.2016 – II ZR 57/15ECLI:DE:BGH:2016:260116BIIZR57.15.0
  • BGH, Urt. v. 20.05.2014 – VI ZR 384/13

    Zur Frage der Zuständigkeit des Berufungsgerichts zur Entscheidung über einen in der ersten Instanz gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist, über den das Eingangsgericht nicht entschieden hat.

  • BGH, Beschl. v. 26.06.2013 – XII ZB 83/13

    Reicht der Beschwerdeführer nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in einem Familienstreitverfahren mit einem Wiedereinsetzungsgesuch die von ihm unterschriebene, mit einer Begründung versehene und an das Amtsgericht adressierte Beschwerdeschrift nebst Überstücken beim Beschwerdegericht ein, so ist dieses im Zweifel gehalten, die Beschwerde an das gemäß § 64 Abs. 1 FamFG zuständige Amtsgericht weiterzuleiten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. August 2011, XII ZB 50/11, FamRZ 2011, 1649).

  • BGH, Beschl. v. 26.02.2013 – VI ZR 374/12

    Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat grundsätzlich das Berufungsgericht zu entscheiden. Das gilt auch dann, wenn die Berufung schon als unbegründet zurückgewiesen und der Antrag nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt worden ist.

  • BAG, Urt. v. 13.12.2012 – 6 AZR 303/12
  • BGH, Beschl. v. 17.08.2011 – XII ZB 50/11

    1. Ist für das Beschwerdegericht ohne weiteres zu erkennen, dass die an es adressierte Beschwerdeschrift gemäß § 64 FamFG an das Amtsgericht hätte gerichtet werden müssen, hat es sie an letzteres im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuleiten (im Anschluss an BGH Beschluss vom 24. Juni 2010, V ZB 170/09, WuM 2010, 592 Rn. 7 f. und Urteil vom 1. Dezember 1997, II ZR 85/97, NJW 1998, 908; Senatsbeschluss vom 15. Juni 2011, XII ZB 468/10, juris Rn. 12; vgl. auch BVerfG, 17. Januar 2006, 1 BvR 2558/05, NJW 2006, 1579) . 2. Wäre der fristgerechte Eingang der Beschwerdeschrift beim Amtsgericht bei der gebotenen Weiterleitung zu erwarten gewesen, ist dem Rechtsmittelführer bei unterbliebener Weiterleitung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das gilt auch dann, wenn er vom Amtsgericht zutreffend über die Einlegung der Beschwerde belehrt worden ist .

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